Die Negativsteuer wird allerdings – für den erfahrenen Steuerzahler wenig überraschend – nicht zur Gänze ausbezahlt. Der Alleinerzieher- oder Alleinverdienerabsetzbetrag wird in jenen Fällen, in denen er sich aufgrund eines geringen Einkommens nicht oder nicht voll steuermindernd auswirken kann, vom Finanzamt mit € 364 ausbezahlt. Beim Arbeitnehmerabsetzbetrag ist die Negativsteuer hingegen mit zehn Prozent der geleisteten Sozialversicherungsbeiträge begrenzt, maximal dürfen es € 110 sein. Die Ermittlung der Negativsteuer erfolgt durch die Arbeitnehmerveranlagung. Beispiel Eine Angestellte ist teilzeitbeschäftigt und verdient monatlich € 470 brutto. An Sozialversicherungsbeiträge zahlt sie im Jahr 2003 € 1.000. Bei diesem Bezug fällt keine Lohnsteuer an. Wenn sie eine Arbeitnehmerveranlagung im Jahr 2003 durchführt, erhält sie somit € 100 (also 10% von € 1.000) des Arbeitnehmerabsetzbetrages als Negativsteuer vom Finanzamt ausbezahlt. Ist die Angestellte auch noch Alleinerzieherin, so erhöht sich der Auszahlungsbetrag um weitere € 364. Unser Tipp Eine Negativsteuer gibt es auch dann, wenn Sie geringfügig beschäftigt sind (etwa im Betrieb Ihres Ehegatten) und sich freiwillig in der Kranken- und Pensionsversicherung versichert haben oder wenn sie mehrere geringfügige Beschäftigungen gleichzeitig ausüben und ihnen die Gebietskrankenkasse daher Pflichtbeiträge vorschreibt. Diese Beiträge können Sie dann im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen und somit die Berechnung der Negativsteuer erlangen.