Im Normalfall wird der Ferienjob in Form eines echten Dienstverhältnisses ausgeübt. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber neben dem Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen auch Lohnsteuer einbehält. Es empfiehlt sich dann unbedingt, nach Ablauf des Jahres eine Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt einzureichen. Da die Beschäftigung ja nur in den Ferien ausgeübt wurde, erhält der Ferialbeschäftigte vom Finanzamt dann einen Teil der abgezogenen Lohnsteuer wieder zurück. Beträgt das jährliche Einkommen nicht mehr als € 10.900, wird sogar die ganze Lohnsteuer wieder zurückbezahlt. Ist Ihr Kind lediglich geringfügig beschäftigt (der monatliche Bruttobezug liegt bei maximal € 333,16), so fallen weder Sozialversicherungsbeiträge noch Lohnsteuer an. Hier können Sie sich die Abgabe einer Arbeitnehmerveranlagung ersparen, da das Gehalt ohne Abzug von Lohnsteuer ausbezahlt wird. Beschäftigung in Form eines freien Dienstvertrages Wird der Ferialjob in Form eines freien Dienstvertrages ausgeübt, werden vom Arbeitgeber lediglich Sozialversicherungsbeiträge einbehalten, falls die Geringfügigkeitsgrenze von € 333,16 überschritten wird. Für die steuerliche Veranlagung muss man hier grundsätzlich selbst sorgen. Bis zu einem Jahreseinkommen von € 10.000 fällt jedoch keine Einkommensteuer an. Bis zu dieser Grenze muss dem Finanzamt auch keine Steuererklärung geschickt werden. „Jahreseinkommen“ bedeutet, dass von den erhaltenen Beträgen noch alle mit dieser Tätigkeit verbundenen Ausgaben – wie etwa Fahrtkosten – vorweg abgezogen werden dürfen. Beschäftigung in Form eines Werkvertrages Auch hier muss Ihr Kind für die steuerliche Veranlagung selbst Sorge tragen. Die Grenze von € 10.000 gilt auch hier. Grundsätzlich wird Ihr Kind bei Ausübung einer Tätigkeit in Form eines freien Dienstvertrages oder Werkvertrages umsatzsteuerlich als Unternehmer betrachtet. Umsatzsteuer ist aber nur dann in Rechnung zu stellen, wenn die jährlichen Einnahmen mehr als € 26.400 (bei Tätigkeiten, die der 20%igen Umsatzsteuer unterliegen würden) betragen. Wegfall der Familienbeihilfe In welcher Form Ihr Kind auch beschäftigt ist: Die Familienbeihilfe ist zurückzuzahlen, wenn Ihr Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, im Jahr mehr als € 8.725 zu versteuerndes Einkommen bezieht. Als zu versteuerndes Einkommen gilt das Bruttogehalt oder die Betriebseinnahmen abzüglich allfälliger Sozialversicherungsbeiträge, sonstiger Werbungskosten (etwa einer Pendlerpauschale) und der Betriebsausgaben, Sonderausgaben und außergewöhnlicher Belastungen. Kinder unter 18 Jahren dürfen jedoch ganzjährig unbeschränkt dazuverdienen, ohne dass die Familienbeihilfe verloren geht.