Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) Wien entschied vor kurzem, dass für die Gewährung einer Pendlerpauschale auf jenen Wohnsitz abzustellen ist, von dem aus die Fahrt zur Arbeitsstätte überwiegend angetreten wurde. Bislang ging die Finanzverwaltung davon aus, dass bei Bestehen mehrerer Wohnsitze eines Arbeitnehmers die Entfernung des Arbeitsplatzes zum nächstgelegenen Wohnsitz für Zwecke der Beurteilung heranzuziehen sei. Ob eine Pauschale, und wenn ja, in welcher Höhe zustand, wurde danach entscheiden. Beispiel Ein Arbeitnehmer, der in Wien beschäftigt ist, hat neben seinem Einfamilienhaus im Burgenland, wo seine Frau und Kinder leben, noch eine kleine Wohnung in Wien. Aufgrund seiner Position als leitender Angestellter arbeitet er manchmal bis spät abends oder hat nach Arbeitsende noch diverse Repräsentationsverpflichtungen wahrzunehmen. Er benutzt diese Wohnung aber nicht öfter als 2 Mal pro Woche. Sein Wohnsitz im Burgenland ist nun der für die Pendlerpauschale ausschlaggebende, da von diesem aus die Fahrt zur Arbeit überwiegend angetreten wird. Kosten durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten? Grundsätzlich sind die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht. Darüber hinaus stehen Werbungskosten in Form der Pendlerpauschale dann zu, wenn: entweder der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 km umfasst (kleine Pendlerpauschale) oder die Benützung eines Massenverkehrsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist, und der Arbeitsweg mindestens 2 km beträgt (große Pendlerpauschale). Die Pendlerpauschale vermindert die Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer. Sie kann entweder vom Arbeitgeber berücksichtigt werden, der sie dann monatlich in der Lohnverrechnung abzieht, oder aber im Nachhinein über die Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt beantragt werden.