Für bestimmte Zahlungen an Steuerausländer (etwa Dividenden, Lizenzgebühren, Vergütungen an Aufsichtsräte, Vortragende, Künstler und Sportler) muss ein österreichischer Unternehmer als Schuldner des Entgeltes Quellensteuer oder Abzugssteuer einbehalten. Dies obwohl die von Österreich mit zahlreichen Staaten abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) im Regelfall eine Reduktion oder gar vollkommene Entlastung von dieser Quellensteuer vorsehen. Um diesen Missstand abzuhelfen, konnte nach manchen DBAs auf den Steuereinbehalt (teilweise) verzichtet werden. In den meisten Fällen musste jedoch der österreichische Unternehmer die volle Quellensteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen. Dem Steuerausländer blieb dann nur die Möglichkeit, die einbehaltene Quellensteuer umständlich rückerstatten zu lassen. DBA-Verordnung bringt Erleichterungen Mit der neuen DBA-Entlastungsverordnung wird jetzt aber eine einheitliche Vorgangsweise geschaffen. Der österreichische Unternehmer kann für derartige Zahlungen die im DBA vorgesehene Entlastung unter folgenden Voraussetzungen schon bei der Auszahlung berücksichtigen:
- Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung des ausländischen Zahlungsempfängers;
- bei Zahlungen pro Steuerausländer und Jahr von maximal € 10.000 genügt eine schriftliche Erklärung mit einem bestimmten Mindestinhalt;
- juristische Personen müssen zusätzlich erklären, dass sie eine über die Vermögensverwaltung hinausgehende Betätigung ausüben und eigene Arbeitskräfte beschäftigen sowie über Betriebsräumlichkeiten verfügen.
In bestimmten Fällen ist jedoch die sofortige Entlastung bei der Auszahlung unzulässig – es muss weiterhin der Weg eines Rückerstattungsantrags beschritten werden. So zum Beispiel bei Zahlungen an ausländische Stiftungen, Trusts oder Investmentfonds oder bei Vergütungen für die Gestellung von Arbeitskräften mit der Ausnahme konzerninterner Personalüberlassung. Bevor Sie also für Zahlungen an Steuerausländer Steuer einbehalten, sollten Sie uns zuvor prüfen lassen, ob nicht DBA-Entlastungsverordnung einen anderen Weg eröffnet. Ihrem ausländischen Geschäftspartner können Sie damit die lästige Rückerstattung ersparen.