Bei der NoVA handelt es sich um eine Lenkungsabgabe, die grundsätzlich auf den Treibstoffverbrauch abstellt und den Erwerb von verbrauchsarmen Fahrzeugen begünstigen soll. Sie wird bei der Erstzulassung in Österreich fällig. Beim Autokauf in Österreich wird sie automatisch vom Fahrzeughändler in Rechnung gestellt und an den Fiskus abgeliefert. Wird aber ein Fahrzeug etwa in Deutschland gekauft, ist zunächst keine NoVA in Österreich zu zahlen. Erst bei der späteren Einfuhr oder bei der Zulassung in Österreich ist für dieses Fahrzeug NoVA nachzuzahlen. Zugrundelegung der Eurotax-Notierung Grundlage für die Berechnung der NoVA ist der Neukaufspreis oder der Wert im Zeitpunkt der Zulassung bei gebrauchten Fahrzeugen. Dieser so genannte „gemeine Wert“ wird pauschal durch Zugrundelegung der Eurotax-Notierung ermittelt. Bei dieser Wertermittlung werden Kriterien wie Alter, Kilometerstand, allgemeiner Zustand, Antriebsart, Fabrikat oder Modell des Fahrzeuges berücksichtigt. Pauschale Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist zulässig Mit der Prüfung der oben genannten Sachverhalte hat sich der Europäische Gerichtshof befasst. In seinem unlängst ergangenen Urteil kam er zum Schluss, dass der österreichische Gesetzgeber sehr wohl NoVA auf eingeführte Fahrzeuge im Zuge einer Übersiedlung festsetzen kann und dies gegen keine EU-Freiheiten verstößt. Auch die pauschale Ermittlung der Bemessungsgrundlage kann, sofern die Eurotax-Notierungen den tatsächlichen Wertverlust des Fahrzeuges widerspiegelt, angewandt werden. Eine Tatsache störte den Europäischen Gerichtshof aber dann doch. Er beanstandete die 20%ige Erhöhung der NoVA, die in all jenen Fällen zu Tragen kommt, in denen die NoVA nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist, was vor allem beim Import von gebrauchten Pkws der Fall ist. Da diese Zusatzabgabe dem Europäischen Recht entgegensteht, ist sie von der österreichischen Finanz nicht mehr zu erheben.