Vorbehaltlich von Änderungen durch den Nationalrat wird das geplante Gesetz folgende Neuerungen bringen:
- Für jene, die vor dem 1.1.1955 geboren sind, gilt unverändert die bisherige Pensionsberechnung. Die Pensionsreform 2003 hatte Pensionsverluste schon mit 10 % begrenzt. Diese „Verlustdeckelung“ wird nun vorübergehend auf 5 % reduziert. In 0,25 %-Schritten bis 2024 erhöht sich die „Deckelung“ allerdings wieder auf 10 %.
- Für jene, die ab dem 1.1.1955 geboren sind und per 1.1.2005 schon Versicherungsmonate erworben haben, kommt eine komplizierte „Parallelrechnung“ zur Anwendung. Die (fiktive) Pension wird zunächst anhand der gesamten Zeiten jeweils nach dem bisherigen Recht (unter Beachtung der Pensionsreform 2003) und nach dem neuen Recht (Pensionskonto) ermittelt. Die konkrete Pensionshöhe ist dann zeitraumaliquot zu ermitteln.
Anrechnung von Ersatzzeiten Zeiten, in denen mangels Beschäftigung keine Pensionsbeiträge abgeführt wurden, können unter Umständen als Ersatzzeiten für die Pension angerechnet werden. Für jede Ersatzzeit wird eine Institution festgelegt, die für diesen Zeitraum Pensionsbeiträge entrichten muss. Die Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten wird dabei auf € 1.350 mehr als verdoppelt. Korridorpension Diese Pensionsart ist neu und mit der früheren vorzeitigen Alterspension wegen langer Versicherungsdauer vergleichbar. „Korridor“ bedeutet, dass man seine Pension statt mit 65 Jahren frühestens mit 62 Jahren beanspruchen kann, wenn man 450 Versicherungsmonate vorweisen kann. In den nächsten Jahren ist diese Pensionsart auf Grund des unterschiedlich festgelegten Pensionsalters nur für Männer von Bedeutung. Sie kann auch für jene interessant sein, die die so genannte „Hackler-Regelung“ nicht erfüllen können. Die Regelung zur Korridorpension gilt auch für jetzt über 50-Jährige. Ein früherer Pensionsantritt mittels Korridorpension ist allerdings mit Abschlägen von der Pensionshöhe verbunden. Hackler-Regelung Die Regelung für Langzeitversicherte soll auf jüngere Versicherte ausgeweitet werden. In diese Regelung können nun alle fallen, die vor dem 1.7.1950 (Männer) bzw. 1.7.1955 (Frauen) geboren sind. Voraussetzung bleiben weiterhin 45 (Männer) bzw. 40 (Frauen) Beitragsjahre. Die Pensionsberechnung wird für diese Personengruppe neuerlich verbessert. Das früheste Pensionsantrittsalter bleibt mit 60 (Männer) bzw. 55 (Frauen) unverändert. Die neue Schwerarbeitspension tritt erst mit 1.1.2007 in Kraft. Die fast unmöglich erscheinende Definition von Schwerarbeit wird bis dahin noch viel Kopfzerbrechen bereiten. Pensionskonto Für alle ab dem 1.1.1955 Geborene soll ein Pensionskonto eingerichtet werden. Auf diesem Konto sollen auch die eingezahlten und aufgewerteten Pensionsbeiträge sowie die daraus resultierende Pensionshöhe zu einem bestimmten Zeitpunkt ersichtlich sein. Änderungen im Beitragsrecht Die Höchstbeitragsgrundlage soll neben der laufenden Valorisierung außerordentlich um € 90 erhöht werden und daher voraussichtlich € 3.630 pro Monat betragen. Auch für Selbständige soll der Pensionsbeitragssatz angehoben werden, im GSVG von 15 % auf 17,5 % – die Erhöhung erfolgt allerdings nur in 0,25 %-Schritten und erst ab 2006. Für Land- und Forstwirte würde sich der Beitragssatz von 14,5 % auf 15 % (ab 2007, 2006: 14,75 %) erhöhen. Als Folge des Pensionskontos reduziert sich die Mindestbeitragsgrundlage für alle Selbständigen schrittweise auf die Geringfügigkeitsgrenze. Gewinner des Pensionsharmonisierungsgesetzes werden – vorbehaltlich der Änderungen durch den Nationalrat – die über 50-Jährigen und die Kinder Erziehenden sein.