Abfertigungsanspruch bei Unterbrechung des Dienstverhältnisses

Die Höhe der Abfertigung hängt auch davon ab, wie viele ununterbrochene Dienstjahre vorliegen. Wenn nun ein Dienstverhältnis beendet und der Dienstnehmer sehr bald wiedereingestellt wird, läuft man als Dienstgeber Gefahr, dass die Dienstzeiten zusammengerechnet werden. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat kürzlich eine Präzisierung jener Frist vorgenommen, deren Einhaltung diese Zusammenrechnung verhindern kann. Demnach ist eine Unterbrechung in der Dauer von 25 Tagen zwischen zwei aufeinander folgenden Dienstverhältnissen bereits zu lang, um dies als „ununterbrochen“ dauerndes Dienstverhältnis zu qualifizieren. Der längste Zeitraum, der bisher vom OGH als Nicht-Unterbrechung akzeptiert wurde, beträgt 16 Tage. 25 Tage seien als zu lange Unterbrechung einzustufen, weil dies ja auch die Dauer von Betriebsferien übersteige.