Private Nutzung des Firmen-PCs

Wenn Sie als Arbeitnehmer einen arbeitgebereigenen PC (Laptop oder Desktop) regelmäßig für berufliche Zwecke verwenden, so müssen Sie für eine allfällige Privatnutzung keinen Sachbezugswert versteuern. Berufliche genutzt wird dieser PC auch dann, wenn Sie ihn für eine Schulung (etwa für ein Lernprogramm oder zum Selbststudium) im Auftrag des Arbeitgebers verwenden. Der Gesetzgeber hat diese Fragestellung nun eindeutig geklärt. Denn grundsätzlich stellt die private Nutzung eines arbeitgebereigenen PCs ja einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar, welcher als Sachbezug zu versteuern wäre. Verkauf des PCs an den Arbeitnehmer Wird der PC im Unternehmen nicht mehr genutzt und an den Dienstnehmer verkauft, ist zu prüfen, ob dafür ein Sachbezug anzusetzen ist. Erfolgt der Verkauf an den Arbeitnehmer zu einem Wert, der mindestens dem Buchwert (also Anschaffungskosten minus Abschreibung) entspricht, so stellt dieser Sachverhalt keinen Vorteil aus einem Dienstverhältnis dar. Es gibt dann auch keine Veranlassung für den Ansatz eines Sachbezugs. Übergibt der Arbeitgeber den PC hingegen kostenlos an den Arbeitnehmer, so ist der Buchwert als Sachbezug zu versteuern. Stehen dem Arbeitnehmer hinsichtlich der beruflichen Nutzung Werbungskosten (Abschreibung) zu, könnte als Anschaffungswert der angesetzte Sachbezugswert herangezogen werden. Wird dem Arbeitnehmer ein PC übergeben, den der Arbeitgeber bereits voll abgeschriebenen hat, führt dies zu keinem Vorteil aus dem Dienstverhältnis und daher besteht auch keine Notwendigkeit für den Ansatz eines Sachbezugs.