Absicherung bei Arbeitskräfteüberlassung

Beschäftiger haften – neben dem überlassenden Dienstgeber – den überlassenen Dienstnehmern gegenüber für die Gehälter und gegenüber der Gebietskrankenkasse für die Sozialversicherungsbeiträge. Selbst wenn der Beschäftiger dem Überlasser das vereinbarte Entgelt bezahlt, haftet der Beschäftiger als Ausfallsbürge. Im Insolvenzfall bedeutet das, dass die Dienstgeber-Anteile zur Sozialversicherung vom Beschäftiger verlangt werden können. Unternehmen, die Dienstleistungen von Arbeitskräfteüberlassern in Anspruch nehmen, sollten daher folgende Punkte beachten:

  1. Sorgfältige Auswahl eines Überlassers,
  2. Verlangen einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (Bestätigung der Gebietskrankenkasse, dass keine Sozialversicherungsbeiträge offen sind),
  3. Vorlage einer Bankgarantie durch den Überlasser.