Abzugsfähigkeit von Spenden in Katastrophenfällen

Neben den bisher anerkannten Sachspenden aus dem Warensortiment des Unternehmers sind grundsätzlich auch Geldspenden und Sachspenden anderer Art wie zugekaufte und gespendete Waren als Betriebsausgaben abzugsfähig. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist jedoch die Erzielung eines Werbeeffekts. Werbeeffekt in Massenmedien Von einem Werbeeffekt wird dann auszugehen sein, wenn über die Spende medial in den Massenmedien wie Tageszeitungen, Wochenzeitungen, Fernsehen und Hörfunk oder in der Lokalpresse berichtet wird. Eine Angemessenheitsprüfung kann unterbleiben. Es ist somit unbedeutend, ob eine echte“ Werbeeinschaltung mit vergleichbarem Werbeeffekt weniger kosten würde als die hingegebene Spende. Hinweis auf der Homepage Der Werbeeffekt gilt auch als ausreichend, wenn er im Rahmen der Eigenwerbung des Unternehmens erreicht wird. Es genügt somit bereits der Hinweis auf die Spendenleistung des Unternehmers in einer Werbeeinschaltung, auf Werbeplakaten, in Kunden- und Klientenschreiben – sei es in regelmäßigen Schreiben dieser Art oder in Weihnachtsschreiben. Schließlich ist der erforderliche Werbeeffekt auch durch einen Hinweis auf der Homepage eines Unternehmens erreicht. Dies ist vor allem für kleinere Unternehmen von Vorteil, die sich Einschaltungen in Massenmedien nicht leisten können. Wir raten Ihnen, als Nachweis den Ausdruck der Homepageseite oder das Inserat zum Spendenbeleg zu heften. Spenden von Privatpersonen Das gilt auch für Spenden an Hilfsorganisationen, katastrophenbetroffene Gemeinden, Direktspenden an Familien oder Einzelpersonen sowie an die katastrophenbetroffene Arbeitnehmer des Unternehmers. Spenden von Privatpersonen können hingegen weiterhin nicht steuerwirksam abgesetzt werden. „