Abzugsteuer für Bauleistungen in Deutschland

Vom neuen Steuerabzug sind Bauleistungen betroffen. Das sind Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Planerische Leistungen wie etwa von Statikern, Architekten, Vermessungs- und Bauingenieuren sind keine Bauleistungen. Auch Materiallieferungen sind keine Bauleistungen. Werden in Rahmen eines Vertrages mehrere Leistungen erbracht, kommt es darauf an, welche Leistung im Vordergrund steht. Eine Abzugsverpflichtung besteht dann zur Gänze, wenn die Bauleistung als Hauptleistung anzusehen ist. Die Nebenleistung teilt nämlich das Schicksal der Hauptleistung. Verrechnung mit anderen Steuern Der Auftraggeber (Leistungsempfänger) hat 15 % des Entgelts für die Bauleistung zuzüglich Umsatzsteuer einzubehalten Deutsche Auftragnehmer können die einbehaltene Abzugsteuer mit anderen deutschen Steuern verrechnen. Ausländische Auftragnehmer ohne Steuerpflicht in Deutschland müssen jedoch einen Antrag auf Erstattung stellen. Der Steuerabzug muss aber nicht vorgenommen werden, wenn der Auftragnehmer (Leistende) dem Auftraggeber eine im Zeitpunkt der Gegenleistung gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt oder die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr den Betrag von € 5.000 voraussichtlich nicht übersteigen wird. Die Freigrenze erhöht sich auf € 15.000, wenn der Leistungsempfänger ausschließlich steuerfreie Vermietungsumsätze ausführt. Für die Ermittlung des Betrages sind alle für denselben Leistungsempfänger im Kalenderjahr erbrachten und voraussichtlich noch zu erbringenden Bauleistungen zusammenzurechnen. Wie kommt man zu einer Freistellungsbescheinigung? Als Leistender können Sie dann bei dem für Sie zuständigen Finanzamt eine Freistellungsbescheinigung beantragen. Als österreichischer Auftragnehmer ist für Sie das Finanzamt München II zuständig. Der Antrag ist an keine bestimmte Form gebunden. Gegebenenfalls ermittelt das Finanzamt Angaben durch einen Fragebogen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn ein inländischer Empfangsbevollmächtigter bestellt ist und der deutsche Steueranspruch nicht gefährdet erscheint. Auch einem Leistenden, der glaubhaft macht, dass wegen seines nur kurzzeitigen Tätigwerdens in Deutschland keine zu sichernden Steueransprüche bestehen, ist eine Freistellungsbescheinigung zu erteilen. Bisher sind österreichischen Auftragnehmern nur projektbezogene Freistellungsbescheinigungen erteilt worden. Seit kurzem werden vom Finanzamt München II aber auch österreichischen Unternehmern zeitlich befristete pauschale Freistellungsbescheinigungen erteilt.