Bei Beteiligungserträgen kann die Zwischenbesteuerung insoweit vermieden werden, als im Jahr der Veräußerung der Beteiligung oder innerhalb von 12 Monaten danach eine mehr als 10 %ige Beteiligung an einer Körperschaft erworben wird und der „Veräußerungsgewinn“ auf die Anschaffungskosten dieser Beteiligung übertragen wird. In Anlehnung an die Regelung einer Übertragungsrücklage kann auch hier ein steuerfreier Betrag gebildet werden. Körperschaftsteuer-Gutschrift Davon abgesehen fällt diese Zwischensteuer nur insoweit an, als nicht die im jeweiligen Veranlagungsjahr angefallenen Kapitalerträge mit Zuwendungen an Begünstigte oder Letztbegünstigte verrechnet werden können. Wurde Zwischensteuer bezahlt und übersteigen die Zuwendungen die Kapitalerträge in einem der nächsten Jahre, so wird die bereits bezahlte Zwischensteuer in Form einer Körperschaftsteuer-Gutschrift gutgeschrieben. Zu diesem Zweck muss die bereits bezahlte Zwischensteuer auf einem Konto evident gehalten werden. Eine Körperschaftsteuer-Gutschrift erfolgt daher höchstens so lange, bis die Zuwendungen die Kapitalerträge übersteigen und sich auf dem Zwischensteuer-Evidenzkonto noch Zwischensteuer befindet. Die Verrechnung der Kapitalerträge mit den Zuwendungen erfolgt jeweils pro Veranlagungsjahr. Doppelbesteuerungsabkommen Diese neue Zwischensteuer gilt ab dem 1.1.2001, weshalb ihr alle Kapitalerträge, die ab dem 1.1.2001 zufließen, unterliegen. Für die Zwischensteuer besteht sogar eine eigene Vorauszahlungsregelung: Im Jahr 2001 ist das vorauszuzahlen, was im Jahr 2000 an Zwischensteuer angefallen wäre, wenn bereits die neue Regelung gegolten hätte. Neu ist ab 2001 auch eine umfassende Besteuerung der Zuwendungen von Privatstiftungen, da nunmehr auch Zuwendungen an Nichtbegünstigte der 25 %igen KESt unterliegen. Ausgenommen davon sind Fälle, in denen eine Steuerentlastung aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder einer Ausnahmegenehmigung des Finanzministeriums erfolgt, sowie Zuwendungen an Empfänger, die diese der Kunst, Wissenschaft oder Forschung widmen. Zuwendungen an Privatstiftungen werden ab 1.1.2001 mit 5 % besteuert. Für Zuwendungen an eine Familienstiftung kann jedoch der „normale“ Tarif gewählt werden. Privatstiftungen werden damit in Hinkunft nur mehr mit den ausländischen Beteiligungserträgen, wenn sie mit bestimmten inländischen vergleichbar sind und keine Steuerentlastung aufgrund von DBA erfolgt, befreit sein.