„Änderungskündigung“ und steuerbegünstigte Abfertigung

Die Differenz zur Abfertigung auf Basis der Bezüge vor der Reduktion hat oft nicht zur Gänze in der steuerbegünstigten freiwilligen Abfertigung Platz. Von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen gewünscht ist in diesen Fällen, dass eine „Zwischenabfertigung“ steuerbegünstigt geleistet wird. Dazu hat – basierend auf einem Lohnsteuerprotokoll – die Finanzverwaltung festgelegt: „Werden die Bezüge wesentlich geändert, dann kann die Abfertigung steuerbegünstigt ausbezahlt werden“. Von einer wesentlichen Änderung kann gesprochen werden, wenn die Bezüge um mindestens 25 % reduziert werden. Zusätzlich sind noch einige Erfordernisse zu erfüllen:

  • die Reduktion muss 25% des Entgeltes betragen
  • das Dienstverhältnis muss formal beendet worden sein (Dienstgeberkündigung oder einvernehmliche Auflösung) unter Umständen mit einer Wiedereinstellungszusage
  • sämtliche offenen Bezüge müssen ausbezahlt werden (insbesondere Urlaubsersatzleistungen, Überstunden)
  • der Dienstnehmer muss bei der GKK abgemeldet werden (und für das „neue“ Dienstverhältnis am nächsten Tag mit geänderten Bezügen wieder angemeldet werden)

    Heikel sind jene Fälle, bei denen nach einer bestimmten Zeit wiederum eine Erhöhung erfolgt. Erfolgt die Erhöhung innerhalb von 12 Monaten ohne besondere wirtschaftliche Gründe, dann gilt die Abfertigung als von vornherein nicht begünstigt und stellt einen „normalen“ sonstigen Bezug dar. Beispiel: Auf Grund der schlechten Auftragslage werden Dienstnehmer auf 50% Zeit/Entgelt reduziert. Dabei werden alle Erfordernisse erfüllt und eine Abfertigung begünstigt ausbezahlt. Binnen sechs Monaten nach Reduktion erhält der Dienstgeber überraschend einen Großauftrag und vereinbart mit den Dienstnehmern wieder Vollarbeitszeit und daher auch wieder volles Entgelt. In diesem Fall liegen für die Kündigung wirtschaftliche Gründe vor und es war bei Ausspruch der Kündigung nicht absehbar, dass die Reduzierung nur vorübergehend erfolgen wird. Die Abfertigung wurde daher zu Recht begünstigt ausbezahlt.