Ärzte mit Hausapotheke: Jetzt Steuern sparen

Die Erfassung von Rezeptgebühren in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung eines Arztes, der eine Hausapotheken führt, kann auf zwei Arten erfolgen. Einerseits kann der Arzt die tatsächlich vereinnahmten Rezeptgebühren in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung anführen. In diesem Fall wird die Einkommensteuer korrekt berechnet – es besteht kein weiterer Handlungsbedarf. Branchenüblicher ist es hingegen, die Rezeptgebühren nicht einzeln aufzuzeichnen, sondern indirekt aus der Abrechnung mit den Sozialversicherungsträgern für die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln. In der Theorie sollten die von den Patienten eingehobenen Rezeptgebühren auch mit der Abrechnung der Sozialversicherungsträger übereinstimmen. In der Praxis ist das aber nie der Fall. Es gibt viele Gründe, weshalb die tatsächlichen Einnahmen niedriger sind als in der Abrechnung der Sozialversicherungsträger. Als Arzt zahlen Sie dann jedenfalls Einkommensteuer von nie vereinnahmten Rezeptgebühren. Gründe für das „Einnahmenloch“

  1. Bei Unfällen – insbesondere bei Verkehrsunfällen – wird es oft unmöglich sein, vom Unfallopfer vor oder nach der Verabreichung der Medikamente die Rezeptgebühr einzuheben.
  2. In manchen Situationen wird es auch vorkommen, dass der Arzt oder der Patient in der Hektik vergisst, die Rezeptgebühr einzuheben oder zu bezahlen.
  3. Der Patient hat bei Hausbesuchen kein Geld dabei und die versprochene Zahlung geht auch später nicht mehr ein.
  4. Auch ist es nicht unüblich, dass ein Arzt bei sogenannten „Sozialfällen“ auf die Rezeptgebühr verzichtet.

Pauschale Kürzung der Einnahmen notwendig Damit Sie als Arzt nicht Rezeptgebühren versteuern, die Sie gar nicht erhalten haben, ist eine Kürzung der Rezeptgebühreinnahmen unbedingt erforderlich – dabei wird man aus Vereinfachungsgründen auf eine pauschale Kürzung zurückgreifen. Die Kürzung wird grundsätzlich immer auf die individuellen Umstände des jeweiligen Hausapothekers und der Ordinationsstruktur abzustellen haben. Ein pauschaler Abschlag zwischen 5% und 7% von den gesamten Rezeptgebühreneinnahmen scheint durchaus realistisch zu sein und wurde von der Finanzbehörde bereits in einer Einzelentscheidung als angemessen akzeptiert.