Vom Dienstgeber bezahlte Kilometergelder und Diäten waren in der Sozialversicherung beitragsfrei. Das wurde bislang sowohl für „echte“ als auch für „freie“ Dienstnehmer angenommen. Nun hat der VwGH jedoch entschieden, dass diese Beitragsfreiheit nur für „echte“ Dienstnehmer gilt. Entgelte, die der „freie“ Dienstnehmer in Form von Kilometergeldern oder Diäten vom Dienstgeber bekommt, sind somit beitragspflichtig. Für lohnsteuerpflichtige „echte“ Dienstnehmer bleibt aber alles beim Alten: für sie sind pauschale Reisekostenvergütungen weiterhin von der Sozialversicherung befreit. Keine Auswirkung hat das VwGH-Erkenntnis auf die Einkommensteuer. Dort sind Kilometergelder und Diäten sowohl bei „echten“ als auch bei „freien“ Dienstnehmern steuerfrei. Freie Dienstnehmer im Sinne des ASVG Von der neuen Rechtsprechung sind nur „freie“ Dienstnehmer im Sinne des ASVG betroffen. Der freie Dienstnehmer unterscheidet sich vom echten Dienstnehmer dadurch, dass er nicht im Betrieb eingegliedert und weitgehend frei von Beschränkungen des persönlichen Verhaltens (Arbeitszeiten, Arbeitsort, Weisungen) ist. Einkommensteuerrechtlich erzielt der freie Dienstnehmer Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Umsatzsteuerrechtlich ist der freie Dienstnehmer grundsätzlich Unternehmer, fällt aber meist unter die Kleinunternehmerregelung und ist daher (unecht) umsatzsteuerbefreit. Er braucht also auf seine Leistungen keine Umsatzstuer zu verrechnen, darf sich aber auch keine Vorsteuern abziehen. Freie Dienstnehmer sind etwa Vortragende, EDV-Berater, Hauszusteller, Tagesmütter, Interviewer, Nachhilfelehrer, Studenten, die in Forschungsabteilungen beschäftigt sind, Fitnesstrainer und viele andere mehr. Amtliches Kilometergeld Das amtliche Kilometergeld (derzeit € 0,356/km), ist übrigens eine Pauschalabgeltung für alle Kosten, die durch die Verwendung eines privaten PKW für Fahrten im Zuge einer Dienstreise anfallen. Es deckt Benzin-, Versicherungs-, Finanzierungs-, Park- oder auch Wartungskosten ab. Pauschale Diäten, also Tages- und Nächtigungsgelder (derzeit € 26,40/Tag bzw. € 15,-/Nächtigung), sollen Mehrausgaben für Verpflegung und Nächtigung auf Dienstreisen abdecken.