All-In- Vereinbarungen nur bei leitenden Angestellten zulässig?

„All-In“-Regelungen sind aber auch bei nicht-leitenden Angestellten zulässig. Das „All-In“-Gehalt muss dann aber mindestens so hoch sein, wie bei einem kollektivvertraglichen Gehalt, bei dem alle geleisteten Überstunden einzeln ausbezahlt werden. Der Arbeitgeber muss die Vereinbarung jedenfalls so formulieren, dass sich daraus erkennen lässt, wie viele Überstunden „abgedeckt“ sind. Üblicherweise wird dabei ein Gehalt in Höhe des kollektivvertraglichen Entgelts festgelegt und die Überzahlung als Entgelt für alle anfallenden Überstunden definiert. Bei solch einer „aufgegliederten“ Vereinbarung kann im vorhinein berechnet werden, wie viele Überstunden abgedeckt werden.