Das Unternehmensreorganisationsgesetz – eine Pleite?

Zunächst hatte alles ganz gut angefangen: Der anschwellenden Pleitenwelle sollte es mit dem URG 1997 an den Kragen gehen. Die Sanierung von Unternehmen durch Insolvenzverfahren war zwar durch Konkursordnung und Ausgleichsordnung bereits gesetzlich geregelt, eine Möglichkeit, sich ohne Verwirklichung des Kridatatbestandes zu reorganisieren, bestand für unglückliche Unternehmer jedoch nicht. Die Installierung eines Frühwarnsystems zur Insolvenzvermeidung schien daher von allgemeinem Interesse. Das Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) war geboren. Noch kein einziges Verfahren stattgefunden Bisher fand jedoch kein einziges Verfahren nach dem URG statt. Einerseits ist das Verfahren nämlich wesentlich teurer als ein Konkursverfahren, und andererseits werden durch das URG weder Forderungsnachlässe noch Exekutionsschutz gewährt. Für ein gutes Sanierungskonzept scheint daher ein „normaler“ außergerichtlicher Ausgleich betriebswirtschaftlich weit sinnvoller. Antrag beim zuständigen Gericht Das URG gilt für jeden Unternehmer (Einzelunternehmer, OHG, KG, EEG, GmbH, AG, Genossenschaft, Verein, GmbH & Co KG u. a.), mit Ausnahme von Kreditinstituten, Pensionskassen, Versicherungsunternehmen und Wertpapierunternehmen. Im Gegensatz zur Konkurs- und Ausgleichsordnung ist es ein außergerichtliches Verfahren unter gerichtlicher Leitung. Der Unternehmer hat den Antrag auf ein Verfahren nach dem URG beim zuständigen Gericht einzubringen. Das Gericht bestellt dann einen externen Reorganisationsprüfer, der prüft, ob die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Es muss Reorganisationsbedarf bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn die Eigenkapitalquote weniger als 8 % und/oder die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre beträgt.
  2. Das Unternehmen darf nicht insolvent sein. Insbesondere darf keine Überschuldung vorliegen, da dies automatisch eine Konkurseröffnung nach sich ziehen würde.
  3. Der Antrag muss direkt vom Unternehmer eingebracht werden; Dritte – wie etwa Gläubiger – sind dazu nicht ermächtigt.
  4. Innerhalb von 60 Tagen muss ein Reorganisationsplan erstellt werden. Dieser hat unter anderem Hinweise auf die Ursachen des Reorganisationsbedarfs, Maßnahmen zur Verbesserung der Lage und den Nachweis der Zustimmung der Gläubiger zu den sie betreffenden Maßnahmen zu beinhalten.

Liegen die Voraussetzungen vor und gelangt der Reorganisationsprüfer zur Erkenntnis, dass Erfolgsaussichten bestehen, so wird das Verfahren nach dem URG aufgehoben und die Reorganisation, deren Zeitraum mit maximal 2 Jahren angesetzt ist, durchgeführt. Wird trotz Eintretens der obengenannten Kriterien kein Verfahren nach dem URG eingeleitet und tritt innerhalb von zwei Jahren Konkurs ein, haften die Mitglieder des vertretungsbefugten Organs – also die Geschäftsführung – mit bis zu 1 Million Schilling pro Person.