Amnestie für Steuersünder?

Wenn das Parlament der vom Ministerrat beschlossenen Vorlage zustimmt, dann haben ab 2005 alle jene, die es mit den Steuergesetzen nicht allzu Ernst genommen haben, einen „Jolly Joker“ in der Hand. Es besteht dann nämlich die Möglichkeit, durch Entrichtung eines Betrages in Höhe von 40% der theoretischen Abgabennachforderung die restlichen 60% nicht entrichten zu müssen. Unerwünschte Gestaltungsmöglichkeiten werden verhindert Folgende Abgaben sind vom Pauschalabgabegesetz betroffen: Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Grunderwerbsteuer, Normverbrauchsabgabe, Gesellschaftsteuer, Gebühren nach dem Gebührengesetz, Versicherungssteuer, Kraftfahrzeugsteuer, Dienstgeberbeitrag. Das Pauschalabgabegesetz bezieht sich nur auf Abgaben für die Zeit vor dem 1. Jänner 2002, die in der Regel bereits veranlagt sind. Dadurch sollen unerwünschte Gestaltungsmöglichkeiten vermieden werden, wie etwa die beabsichtigte Abgabe von unrichtigen Erklärungen im Jahr 2004 um sich danach 60% der Steuer „sparen“ zu können. Die Möglichkeit, sich 60% der Abgabenentrichtung zu „ersparen“, gilt für Nachforderungen unabhängig davon, ob ein Verschulden des Abgabepflichtigen an der unrichtigen Abgabenfestsetzung oder an der unrichtigen Selbstberechnung vorliegt. Am 1. Juli 2005 ist es zu spät Die Entrichtung der Pauschalabgabe hat spätestens am 30. Juni 2005 per Überweisung auf ein Konto der Finanz zu erfolgen. Das geschieht aus der Sicht der Abgabenbehörde anonym, da seitens des Kreditinstitutes der Name des Einzahlers der Finanzverwaltung nicht bekannt gegeben wird. Dabei besteht die Möglichkeit, die Pauschalabgabe in Teilbeträgen zu entrichten. Kommt es nun in weiterer Folge zu einer Betriebsprüfung, so kann der Steuerpflichtige im Falle einer Nachforderung seitens der Finanzverwaltung seine entrichteten Beträge vorweisen. Es kommt dann zu einer Gegenverrechnung. Bevor Sie Beträge auf ein Konto der Finanz überweisen, sollten Sie jedenfalls zuvor mit uns Rücksprache halten. Wir werden Ihren Fall dann vertraulich einer genauen Prüfung unterziehen.