Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) besteht auf der bisherigen Rechtsprechung, wonach die Kosten von Reisen nur dann als Betriebsausgaben berücksichtigt werden dürfen, wenn die Reisen ausschließlich durch den Betrieb veranlasst sind und die Möglichkeit eines privaten Reisezwecks nahezu ausgeschlossen werden kann. Auch eine Aufteilung der Reisekosten auf betriebliche und private Veranlassung hin kommt nicht in Frage. Erst kürzlich war ein EDV-Berater über diese Rechtsansichten gestolpert. Er machte Kosten für zahlreiche Auslandsreisen im Ausmaß von fast 30 % seiner Umsätze als Betriebsausgaben geltend. Detaillierte Reiseaufzeichnungen oder einen Terminkalender führte er jedoch nicht. Auch Reiseprogramme oder Reiseberichte lagen nicht vor. Die Finanzbehörde kürzte ihm im Rahmen der Veranlagung daher die Reisekosten um 50 %. Anteilige steuerliche Anerkennung der Reisekosten Auch für eine vom EDV Berater unter Berufung auf die deutsche Rechtsprechung beantragte anteilige steuerliche Anerkennung der Reisekosten konnte sich der Gerichtshof nicht erwärmen, da die Aufzeichnungen mangelhaft waren und nicht nachgewiesen werden konnte, welche Tage ausschließlich betrieblich verbracht wurden. Der Verwaltungsgerichtshof setzte sich deshalb mit der Frage, ob das so genannte „Aufteilungsverbot“ auch der Anerkennung eines Verpflegungsmehraufwandes für ausschließlich betrieblich genutzte Tage entgegensteht, gar nicht mehr auseinander. Damit Ihnen nicht Ähnliches passiert, empfehlen wir Ihnen, über betrieblich veranlasste Auslandsreisen genaue Aufzeichnungen zu führen.