Die Abschaffung der Anonymität hat zu großer Verwirrung unter den Bankkunden geführt. Wir bringen für Sie Licht ins Dunkel, wie´s nun weitergeht. Ab sofort sind zwei Arten von Sparbüchern zu unterscheiden: Sparbücher mit einem Einlagenstand unter S 200.000,– Diese können nach wie vor auf eine Fantasiebezeichnung, einen Vornamen, nicht aber auf einen Familiennamen lauten. Bei diesen Sparbüchern muss nur bei der Eröffnung ein Ausweis vorgelegt werden. Einzahlungen und Abhebungen können dann von jedem getätigt werden, der das Sparbuch vorlegt und bei Abhebungen das vereinbarte Losungswort nennt. Sparbücher ab einem Einlagenstand von S 200.000,– Diese können nur mehr auf Namen lauten. Über solche Sparbücher kann immer nur der Eigentümer nach Vorlage eines Ausweises verfügen. Übergangsplan für bestehende anonyme Sparbücher: 1. November 2000 bis 30. Juni 2002 Abhebungen sind in diesem Zeitraum ohne Identifizierung in jeder beliebigen Höhe möglich. Einzahlungen und Überweisungen sind jedoch nur mehr dann möglich, wenn sich der Inhaber des Sparbuches zuvor durch Vorlage eines Ausweises identifiziert hat. Dabei ist auch darauf zu achten, ob das Sparbuch einen Einlagenstand von mindestens S 200.000,– hat. In diesem Fall muss nämlich das Sparbuch auf ein Namenssparbuch geändert werden. Ab 1. Juli 2002 Auch Abhebungen von bisher anonymen Sparbüchern sind ab diesem Datum nur mehr nach Identitätsfeststellung des Sparbuchinhabers möglich. Von Sparbüchern mit einem Guthabenstand von mindestens S 200.000,–, deren Inhaber sich vor dem 1.7.2002 noch nicht identifiziert hat, darf die Bank nur dann eine Auszahlung vornehmen, wenn vorher eine Meldung an das Innenministerium ergangen ist und eine Wartefrist von sieben Tagen verstrichen ist. Um dies zu vermeiden, sollten daher anonyme Sparbücher bis spätestens 30.6.2002 identifiziert werden.