Das Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung war der Finanz schon immer ein Dorn im Auge. 1996 wurde die steuerliche Absetzung eines Arbeitszimmers daher radikal eingeschränkt. Die Einschränkung des Vorsteuerabzuges für im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer wurde Ende 2002 aber vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) als gemeinschaftswidrig eingestuft. Damit werden für den Vorsteuerabzug wieder die zum 1.1.1995 geltenden großzügigeren Regelungen wirksam. Im Bereich der Einkommensteuer müssen allerdings weiterhin die strengeren Kriterien angewendet werden. „Nahezu ausschließlich“ betriebliche Nutzung Künftig reicht es für die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges wieder aus, wenn ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer „nahezu ausschließlich“ betrieblich genutzt wird und die berufliche Notwendigkeit für ein solches Arbeitszimmer besteht. Für Einkommensteuerzwecke ist es allerdings weiterhin notwendig, dass ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Im so genannten „Arbeitszimmererlass“ wurden von der Finanz umfangreiche Kriterien zur Beurteilung dieser Voraussetzung konkretisiert. Gerne geben wir Ihnen dazu nähere Auskünfte.