Aktuelle Neuerungen zum Thema „Übergang der Steuerschuld in der Bauwirtschaft“

Zur Abgrenzung der Bauleistungen wurde festgestellt, dass die Bauaufsicht und die Rechnungskontrolle keine Bauleistungen sind. Hingegen ist die Lieferung von Einbauküchen regelmäßig als Bauleistung zu beurteilen. Das gilt jedoch nicht für mitgelieferte Geräte wie Herd, Kühlschrank, Geschirrspüler etc. Die Lieferung von Feuerlöschern, die an einer Wandaufhängung befestigt werden, ist keine Bauleistung. Gehen die Leistungen von Landschaftsgärtnern über das Pflanzen von Blumen, Sträuchern und Bäumen hinaus (etwa das Aufschütten von Hügeln und Böschungen, die Errichtung von Wegen, das Anlegen eines Teiches oder der Bau eines Abwasserkanals), so liegt insgesamt eine Bauleistung vor. Falls bei der Lieferung von Maschinen diese mit dem Grund und Boden verbunden werden, liegt eine Bauleistung vor. Umsatzsteuerliche „Sonderbehandlung“ Häufig wurde in der Praxis die Frage aufgeworfen, wie unterschiedliche Leistungen in einer Rechnung zu behandeln sind. Dazu wurde nun die Meinung vertreten, dass umsatzsteuerrechtlich selbständige Leistungen, die teilweise Bauleistungen und teilweise keine Bauleistungen sind, nicht einheitlich als Bauleistung betrachtet werden dürfen. Fällt also beispielsweise eine Bauleistung mit einer Materiallieferung zusammen, so wären diese Leistungen umsatzsteuerlich gesondert zu behandeln. Nichtunternehmerischer Bereich Heftige Diskussionen löste die ursprünglich von der Finanzverwaltung vertretene Meinung aus, wonach bei Unternehmern, die ihrerseits üblicherweise Bauleistungen erbringen, die Umsatzsteuerschuld selbst dann übergeht, wenn die Leistungen für ihren nichtunternehmerischen Bereich erbracht werden. Davon ist die Finanzverwaltung nun abgekommen. Wenn also beispielsweise einem Baumeister in seinem zur Gänze privat genutzten Einfamilienhaus eine Einbauküche geliefert wird, so ist die Rechnung für die Küche mit Umsatzsteuer auszustellen. Abschließend wurde noch festgestellt, dass es anlässlich des Erbringens von Bauleistungen durch Kleinunternehmer zu keinem Übergang der Steuerschuld kommt, da deren Leistungen steuerfrei sind.