Im Zuge der „Kapitalmarktoffensive“ wird die Beteiligungsgrenze für die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von „wesentlichen“ Beteiligungen an Körperschaften von derzeit (über) 10 % ab 1.1.2001 auf 1 % abgesenkt. In Hinkunft ist daher bereits die Veräußerung einer Beteiligung von 1 % steuerpflichtig. Im übrigen bleibt das Konzept der Steuer aber gleich: War man innerhalb der letzten 5 Jahre zu mindestens 1 % am Grund- oder Stammkapital einer Körperschaft beteiligt, unterliegt die Veräußerung einer solchen Beteiligung der Steuerpflicht. Keine Änderung ergibt sich allerdings beim Steuersatz: Es kommt unverändert nur der halbe Steuersatz zur Anwendung. Übergangszuckerl Der Übergang zur neuen Regelung ist für den 1.1.2001 vorgesehen, und mit bestimmten Spezialregelungen verbunden. So ist nicht bereits jeder ab dem 1.1.2001 zugeflossene Veräußerungsgewinn aus einer Beteiligung steuerpflichtig, sondern nur jene Zuflüsse, die aus einer Veräußerung ab dem 1.1.2001 resultieren. Oftmals werden Verschärfungen bei Steuergesetzen mit einem „Übergangszuckerl“ versüßt. Auch in diesem Fall hat der Fiskus auf dieses bewährte Rezept zurückgegriffen: Wenn man bereits vor dem 1.1.1998 und in der Zeit von 1.1.1998 bis 31.12.2000 zu nicht mehr als 10 % beteiligt war, dann ist eine Veräußerung ab dem 1.1.2001 zwar nicht steuerfrei, aber man kann auf den Markwert zum 31.12.2000 aufwerten. Macht man von dieser Aufwertungsmöglichkeit Gebrauch, sind daher erst die Wertzuwächse ab dem 1.1.2001 steuerpflichtig.