Erst kürzlich wurden einem Komponisten und pensionierten Hochschulprofessor Verluste aus seiner Komponistentätigkeit nicht anerkannt. Diese Verluste wollte er nämlich in seiner Einkommensteuererklärung von seinem Pensionseinkommen abziehen. Das Finanzamt erkannte ihm allerdings diverse Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben an und kürzte die Ausgaben für Konzert- und Theaterbesuche um einen Privatanteil von 50%. Die Finanz begründete dies damit, dass seiner Tätigkeit als Komponist die Eignung fehle, in absehbarer Zeit einen Gewinn abzuwerfen. Aus seinen Einnahmen seien nämlich jene aus dem Sozialfonds der AKM und dem Altersausgleich der Austro Mechana auszuscheiden, weil sie nicht als „unmittelbares Entgelt für eine Leistung“ gegeben, sondern von der Erreichung eines bestimmten Alters abhingen. Aus diesem Grund könne man sie bei der Berechnung eines Gewinnes nicht berücksichtigen. Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Der Komponist ließ dies allerdings nicht auf sich sitzen und brachte eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ein. Nach dessen Ansicht reichte dann ein „mittelbarer Zusammenhang“ völlig aus, um alle geldwerten Zuwendungen des Professors anzuerkennen. Ob nun eine Tätigkeit auf Dauer geeignet ist, auch Gewinne abzuwerfen, dafür ist die subjektive Absicht des Steuerpflichtigen bis zum jeweiligen Veranlagungsjahr maßgeblich, nicht hingegen die spätere Entwicklung – so der VwGH. Dieses Urteil könnte es auch anderen Künstlern in Zukunft leichter ermöglichen, Ihre Ausgaben auch dann steuerlich geltend zu machen, wenn Sie insgesamt keinen Gewinn erwirtschaften.