Seit 1.1. 2002 sind Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht als Werbungskosten abzugsfähig. Damit hat der Gesetzgeber eine Gleichstellung mit freiwilligen Beiträgen an eine inländische gesetzliche Krankenversicherung hergestellt.