Unternehmer, die in ihren ausländischen Betriebsstätten Verluste erwirtschaften, können nun diese Verluste von ihrem in Österreich erwirtschafteten Gewinnen abziehen. Nur der verbleibende Restbetrag unterliegt in Österreich der Steuer. Bisher nur progressionsmindernd Mit zahlreichen Staaten hat Österreich ja zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkünften aus ausländischen Betriebsstätten ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Nach dem bislang geltenden Grundprinzip kamen Verluste von ausländischen Betriebsstätten in Österreich nur progressionsmindernd zum Ansatz. Das bedeutete, dass der ausländische Verlust zwar nicht von den österreichischen Gewinnen abgezogen werden konnte, aber immerhin die Progression minderte. Der Durchschnittssteuersatz wurde nämlich nur vom österreichischen Gewinn abzüglich der ausländischen Verluste ermittelt. Damit ist es nun vorbei. Große Vorteile Aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichtshofes wurde endlich von der bisherigen Rechtspraxis abgegangen. Das Höchstgericht hielt nämlich fest, dass Auslandsbetriebsstättenverluste künftig voll von der Besteuerungsgrundlage in Österreich abgezogen werden können. Diese neue Rechtsprechung bringt Steuerpflichtigen, die im Ausland Betriebsstätten besitzen, gegenüber der bisherigen Rechtslage große Vorteile. Doppelte Verlustverwertung ausgeschlossen Gleichzeitig wurde auch eine Regelung getroffen, die eine doppelte Verlustverwertung vermeiden soll. Erzielt nämlich die ausländische Betriebsstätte im Folgejahr einen Gewinn und lässt der ausländische Staat einen Verlustvortrag zu, so kommt es in Österreich zu einer „Nachversteuerung“. Im Folgejahr ist dann nicht mehr der gesamte ausländische Betriebsstättengewinn, sondern nur mehr der um den Verlustvortrag gekürzte Gewinnanteil in Österreich von der Besteuerung freizustellen.