Abgesehen von einem etwaigen Geschäftsführerbezug oder von Zahlungen der GmbH für vom Gesellschafter erhaltene Leistungen, hat der Gesellschafter nur Anspruch auf Ausschüttung des in der Bilanz ausgewiesenen Bilanzgewinns. Im Einzelfall kann es jedoch vorkommen, dass selbst Teile des Bilanzgewinns von der Ausschüttung ausgeschlossen sind. Aus Gläubigerschutzgründen dürfen die teilweise durch Ausnutzung von Bilanzierungswahlrechten erzeugten Gewinne nämlich nicht dazu genutzt werden, den ausschüttungsfähigen Bilanzgewinn eines Geschäftsjahres zu erhöhen und auf diesem Wege dem Unternehmen Eigenkapital zu entziehen. Für die Schulden der GmbH haftet ja nicht der Unternehmer, sondern nur das Gesellschaftsvermögen. Folgende Ausschüttungssperren sind zu unterscheiden: 1. Zuschreibungen Verliert etwa ein Grundstück – beispielsweise aufgrund einer Änderung im Bebauungsplan – auf Dauer an Wert, so ist es zwingend auf den niedrigeren tatsächlichen Wert abzuschreiben. Fallen die Gründe für eine in früheren Jahren vorgenommene Abschreibung später wieder weg, so kann im Jahr des Wegfalles der Wertminderungsgründe wieder zugeschrieben werden. Jener Betrag der zugeschrieben wird, darf allerdings den ausschüttbaren Gewinn des Geschäftsjahres nicht erhöhen und ist somit für die Ausschüttung an den Gesellschafter gesperrt. 2. Erträge aus der Auflösung der Bewertungsreserve Eine Bewertungsreserve – eine solche resultiert etwa aus der Übertragung stiller Reserven auf neu angeschaffte Wirtschaftsgüter – ist entsprechend der Abschreibung des zu Grunde liegenden Vermögensgegenstandes aufzulösen. Die Bewertungsreserven können jedoch auch über das erforderliche gesetzliche Mindestmaß hinaus freiwillig aufgelöst werden, was den Bilanzgewinn entsprechend erhöht. Die aus dieser freiwilligen Auflösung resultierenden Gewinne dürfen jedoch nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. 3. Auflösung von Kapitalrücklagen aus Umgründungen Auch Gewinne aus der Auflösung von Kapitalrücklagen, die durch Umgründungen entstanden sind, unterliegen unter gewissen Voraussetzungen einer Ausschüttungssperre. 4. Ausschüttungssperren im Rahmen von Bilanzierungshilfen Schließlich darf ein Bilanzgewinn auch insoweit nicht ausgeschüttet werden, als er durch die Aktivierung von Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes oder aufgrund des Aktivierungswahlrechts für latente Steuern entstanden ist.