Zur Freude der Getränkehändler haben sie gute Chancen, in den noch offenen Verfahren die Getränkesteuer auf alkoholische Getränke zurückzubekommen. Gastwirte dagegen haben in den Rückzahlungsverfahren schlechte Karten. In einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) wurde nämlich festgestellt, dass im Gastronomiebereich Getränkesteuern auf alkoholische Getränke gemeinschaftsrechtlich zulässig sind. Der EuGH begründet seine richtungweisende Entscheidung damit, dass keine Lieferung, sondern eine Dienstleistung vorliegt, wenn Getränke in einer Gastwirtschaft serviert werden. Die Abgabe alkoholhaltiger Getränke im Rahmen einer Bewirtungstätigkeit sei durch ein „Bündel von Elementen und Handlungen“ (etwa die Zurverfügungstellung eines möblierten Speisesaales mit Nebenräumen oder die Beratung der Kunden hinsichtlich der servierten Getränke) gekennzeichnet, von denen die Lieferung des Gegenstandes nur einen Bestandteil darstellt. Dienstleistungen im Zusammenhang mit alkoholischen Getränken Nach diesem Urteil dürfen Getränkesteuern auf Dienstleistungen im Zusammenhang mit alkoholischen Getränken (etwa auf das Servieren von Bier oder Wein in Bars, Cafés, Restaurants und anderen Gastronomiebetrieben) in allen Mitgliedstaaten vorgeschrieben werden. In Österreich ist in nächster Zeit damit zu rechnen, dass von den Gemeinden in allen offenen Getränkesteuerfestsetzungsverfahren im Bereich Gastronomie und Hotellerie Getränkesteuer vorgeschrieben wird. Anders zu beurteilen sind hingegen die Lieferungen von alkoholischen Getränken durch Getränkehändler. Diese haben daher im Rückzahlungsverfahren gute Chancen auf einen Erfolg.