Außerbilanzmäßige Freibeträge

Forschungsfreibetrag (FFB) Der Forschungsfreibetrag kann als fiktive Betriebsausgabe in Höhe von maximal 25% bzw. 35% der Aufwendungen für Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen geltend gemacht werden. Ob diese Kriterien erfüllt werden – das prüft das Wirtschaftsministerium. Diese Prüfung ist aber nicht notwendig, wenn die Erfindung bereits patentrechtlich geschützt ist. Programme für Datenverarbeitungsanlagen werden dabei aber nicht als Erfindungen angesehen, wohl aber die Programmlogik und die Software-Entwicklung. Der FFB beträgt bis zu 25% der Forschungsaufwendungen, fallweise – etwa bei Unternehmensgründungen – kann er auch bis zu 35% betragen. Laut dem Konjunkturbelebungsgesetz 2002 kann neben den bisherigen FFB ein neuer FFB auf Basis eines weiter gefassten Begriffes der Forschungsaufwendungen geltend gemacht werden. Dieser neue FFB steht mit 10% der Forschungsaufwendungen zur Verfügung. Lehrlingsfreibetrag (LFB) Für Lehrverhältnisse, die vor dem 1.1.2003 beginnen, kann in jenem Wirtschaftsjahr, in dem das Lehrverhältnis beginnt, vom Lehrberechtigten ein Freibetrag in Höhe von € 1.460 als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Das Lehrverhältnis muss nach Ablauf der Probezeit in ein definitives Lehrverhältnis umgewandelt werden. Die Fortsetzung eines begonnenen Lehrverhältnisses begründet keinen Anspruch auf den Freibetrag. Für Ausbildungsverhältnisse, die keine Lehre darstellen, steht kein Freibetrag zu . Eine Vorlehre begründet keinen Freibetrag, eine Doppellehre nur einmal. Endet das Lehrverhältnis vor Ablauf der Lehrzeit oder durch frühere Ablegung der Prüfung, so steht ein weiterer Freibetrag in Höhe von € 1.460 zu. Mit erfolgreicher Ablegung der Lehrabschlussprüfung steht ein zusätzlicher Freibetrag in Höhe von € 1.460 zu. Die Freibeträge können unabhängig voneinander in Anspruch genommen werden. Bildungsfreibetrag (BFB) Der BFB beträgt maximal 9% der Aufwendungen, die dem Arbeitgeber von einer Aus- und Fortbildungseinrichtung in Rechnung gestellt werden. Die Aufwendungen müssen unmittelbar Aus- und Fortbildungsmaßnahmen betreffen, die im betrieblichen Interesse für Arbeitnehmer getätigt werden. Nicht begünstigt sind daher im Werkvertrag beschäftigte Personen sowie wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer. Als Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sind etwa Aufwendungen für Kursgebühren, Vortragshonorare, Literatur, Fachbücher sowie Mieten für externe Seminarräume genannt. Nächtigungs- und Beförderungskosten werden aber nicht berücksichtigt. Aus- und Fortbildungseinrichtungen sind Bildungseinrichtungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Einrichtungen, deren Geschäftsgegenstand im wesentlichen Umfang aus der Erbringung von Dienstleistungen der beruflichen Aus- und Fortbildung besteht, wie etwa die Volkshochschule oder das WIFI. Formelle Voraussetzung für die Geltendmachung des BFB ist das Vorliegen einer Rechnung. Erhöhung durch Konjunkturbelebungsgesetz Das Konjunkturbelebungsgesetz 2002 hebt den Prozentsatz von 9% auf 20% an, wenn die zugrunde liegenden Bildungsaufwendungen nach dem 31.12.2001 anfallen. Alternativ zum BFB wurde eine “Bildungsprämie” in Höhe von 6% eingeführt.