Nach geltender Rechtslage wird ein Gebäude dem unternehmerischen Bereich zugeordnet, wenn das Gebäude auch nur in geringem Ausmaß für den Unternehmensbereich genutzt wird. Der Vorsteuerabzug von den Baukosten kann nur in jenem Ausmaß geltend gemacht werden, in dem das Gebäude für umsatzsteuerpflichtige Zwecke verwendet wird. Etwa für Betriebszwecke oder zur Vermietung. Auswirkungen des EuGH-Urteils Der EuGH hat aber mit seiner jüngsten Entscheidung dieser Vorgehensweise einen Riegel vorgeschoben. Laut EuGH ist nämlich diese „Steuerbefreiung“ für den Eigenverbrauch bei Privatnutzung eines Gebäudes EU-widrig. Für den Unternehmer bedeutet das, dass die Finanzverwaltung bei Gebäudeinvestitionen auch dann den vollen Vorsteuerabzug gewähren muss, wenn das Gebäude auch nur in geringem Ausmaß vermietet oder für betriebliche Zwecke (etwa als Arbeitszimmer) und weitaus überwiegend für Privatzwecke genutzt wird. Natürlich muss aber auch in diesem Fall die Privatnutzung berücksichtigt werden. Das geschieht so, dass für den privat genutzten Gebäudeteil jährlich ein Eigenverbrauch mit dem 20%igen Normalsteuersatz zu versteuern ist. Erheblicher finanzieller Vorteil Es liegt somit auf der Hand, dass durch den vollen Vorsteuerabzug bei einer weitaus überwiegenden Privatnutzung ein erheblicher finanzieller Vorteil erzielt werden kann. Wird die (geringe) unternehmerische Nutzung nach Ablauf des 10-jährigen Vorsteuer-Berichtigungszeitraumes beendet, ist der dann noch verbleibende Steuervorteil endgültig! Jedoch ist anzunehmen, dass dieser 10-Jahres-Zeitraum auf 20 Jahre ausgedehnt wird. Letztendlich wird aber auch nach 20 Jahren ein Steuervorteil verbleiben. Wie wird der österreichische Gesetzgeber reagieren? Wie der österreichische Gesetzgeber auf diese Entscheidung reagieren wird, ist derzeit noch nicht bekannt. In jedem Fall sollte bei Neuerrichtungen von privat genutzten Gebäuden eine (wenn auch nur geringe) unternehmerische Nutzung (etwa als Arbeitszimmer oder durch Vermietung eines Studentenzimmers) eingeplant werden, um die Möglichkeit des vollen Vorsteuerabzugs zu sichern.