Autoleasing im Ausland wird billiger

Aufgrund österreichischer Gesetze ist die Nutzung eines Fahrzeuges mit ausländischen Kennzeichen durch eine österreichische Firma in Österreich nur drei Tage zulässig. Danach sind die ausländischen Kennzeichen bei der zuständigen Behörde abzugeben. Im Falle einer Verwendung des Autos in Österreich ist dann eine Zulassung in Österreich zu beantragen und die Normverbrauchsabgabe (maximal 16 % des Entgeltes) zu leisten. Die Normverbrauchsabgabe wurde im Fall einer späteren Verbringung des Fahrzeuges ins Ausland bisher aber nicht erstattet. Europäischer Gerichtshof gegen Dreitagesregelung Das Handelgericht legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage, ob die „Dreitagesregelung“ gemeinschaftsrechtskonform ist, zur Vorabentscheidung vor. Der EuGH hielt dann in seinem Urteil fest, dass die „Dreitagesregelung“ gegen den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs verstößt. Außerdem wurde vom EuGH die Pflicht zur Entrichtung einer Normverbrauchsabgabe, deren Höhe nicht proportional zur Dauer der Zulassung in Österreich ist, beanstandet. Von der österreichischen Finanzverwaltung ist jetzt vorgesehen, das Normverbrauchsabgabegesetz an das EuGH-Vorabentscheidungsverfahren anzupassen. In diesem Zusammenhang sollen österreichische und EU-Unternehmer zunächst die Normverbrauchsabgabe zur Gänze abführen. Im Falle einer Abmeldung und einer dauernden Verbringung eines Autos aus der Republik Österreich soll die Normverbrauchsabgabe proportional rückvergütet werden.