Eine steuerlich begünstigte Auslandstätigkeit liegt vor, wenn ein österreichisches Unternehmen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Errichtung von Anlagen im Ausland eigene Arbeitnehmer einsetzt. Begünstigt sind die Bauausführung, Montage, Montageüberwachung, Inbetriebnahme, Instandsetzung, Wartung von Anlagen sowie Planung, Beratung und Schulung. Gemäß einem kürzlich ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist es nicht notwendig, dass der österreichische Unternehmer Errichter der Anlage im Ausland ist. Es genügt, wenn er bloß daran beteiligt ist, indem er eine der oben aufgezählten Tätigkeiten (wie etwa die Planung und Montage) übernimmt. Es macht daher keinen Unterschied, ob er als General- oder Subunternehmer, oder auch in anderer Form an der Anlageerrichtung mitwirkt. Keine Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist auch, dass die Anlage oder der Bau im Auftrag eines Dritten errichtet wird. Die Begünstigung steht auch zu, wenn die Anlage für unternehmenseigene Zwecke errichtet wird.
Errichtung oder der Erweiterung von Bauwerken
Unter die begünstigten Bauausführungen fallen etwa alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung oder der Erweiterung von Bauwerken stehen. Auch Vorbereitungshandlungen, wie die Vermessung und daran anschließende Tätigkeiten stellen bereits eine begünstigte Auslandstätigkeit dar. Es muss allerdings bereits ein Auftrag für das (Teil-)Projekt erteilt worden sein. Vorbereitende Arbeiten zur Erlangung eines Auftrages, wie etwa Arbeiten für eine Anbotserstellung, sind noch keine begünstigten Tätigkeiten, selbst dann nicht, wenn schlussendlich ein Auftrag erteilt wird.
Aufstellen und die Überwachung
Weiters ist das Aufstellen und die Überwachung der Montage von ortsfesten Anlagen oder von nicht ortsfesten Maschinen und Arbeitsgeräten, die wegen ihres Umfanges an Ort und Stelle montiert werden müssen – wie etwa Straßenbaumaschinen, Kräne, aus Hard- und Software bestehender EDV-Anlagen – begünstigt. Der Transport solcher Anlagen im Ausland fällt ebenso unter die Begünstigung wie deren Inbetriebnahme und ein zeitlich begrenzter Probebetrieb oder das Anlernen von Bedienungskräften oder deren Unterweisung. Kann eine Anlage auch in Österreich zusammengebaut und anschließend ins Ausland transportiert werden, steht die Begünstigung nicht zu, weil der Auslandseinsatz damit nicht notwendig ist. Gleiches gilt für laufende Reparaturen oder Servicearbeiten an Anlagen. Auch die bloße Einrichtung fertig gestellter Bauwerke mit Mobiliar oder Ähnlichem fällt nicht unter die Begünstigung.
Regelung für Personalgestellung
Für die Personalgestellung im Zusammenhang mit einer begünstigten Tätigkeit durch einen inländischen Arbeitgeber steht nach einer Gesetzesänderung seit 1.1.2006 die Steuerbefreiung nur dann zu, wenn sie an einen österreichischen Betrieb erfolgt, der eine begünstigte Tätigkeit im Ausland ausführt. Personalgestellungen an ausländische Unternehmen sind damit von der Begünstigung ausgenommen. Um die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können, muss die Dauer der begünstigten Tätigkeit jeweils ununterbrochen über den Zeitraum eines Monats hinausgehen, wobei eine länger als einen Monat dauernde Tätigkeit auch vorliegt, wenn der Mitarbeiter bei verschiedenen begünstigten Vorhaben im Ausland eingesetzt wird. Verbringt der Arbeitnehmer seine Wochenenden oder Feiertage im Inland, oder wird die Tätigkeit – etwa wetter- oder reparaturbedingt – kurzfristig unterbrochen, führt das nicht dazu, dass der Fristenlauf unterbrochen wird. Bei grenznahen Bau- und Montagestellen ist es auch nicht schädlich, wenn die Arbeitnehmer in ihrem Wohnort im Inland nächtigen. Es ist allerdings darauf zu achten, dass der Einsatz innerhalb eines Jahres im selben Staat nicht länger als 6 Monate dauert, da in diesem Fall das Besteuerungsrecht in der Regel auf den anderen Staat übergeht, und der Mitarbeiter dann der dortigen Steuerpflicht unterliegt.