Wer seinen Mitarbeitern nur mehr die Nettolöhne auszahlt, trägt das Risiko, strafrechtlich belangt zu werden. Einschlägige Vorschriften fanden sich bis 2004 im ASVG und nunmehr im Strafgesetzbuch. Das angedrohte Strafausmaß beträgt für den Arbeitgeber oder für den Geschäftsführer einer GmbH bis zu zwei Jahre Haft. Die Strafe ist allerdings nicht zu verhängen, wenn der Arbeitgeber bis zum Schluss der Verhandlung die ausstehenden Beiträge zur Gänze einzahlt oder sich dem berechtigten Sozialversicherungsträger gegenüber vertraglich zur Nachentrichtung der ausstehenden Beiträge binnen einer bestimmten Zeit verpflichtet. Die Strafbarkeit lebt dann wieder auf, wenn der Arbeitgeber seine eingegangene Zahlungsverpflichtung nicht einhält. Nichtentrichtung der Dienstgeberbeiträge hat keine strafrechtlichen Konsequenzen Falls der Arbeitgeber noch liquide Mittel zur Verfügung hat und die Sozialversicherungsbeiträge zumindest teilweise bezahlen kann, ist es empfehlenswert, eine Widmung auf den Zahlscheinen anzubringen. Dabei sollte angemerkt werden, dass die Zahlung für die Dienstnehmerbeiträge gedacht ist, denn die Nichtentrichtung der Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung hat keine strafrechtlichen Konsequenzen.