Berichtigung von Rechnungen

Die Finanzverwaltung hat die Berichtigung einer Rechnung mit falscher Umsatzsteuer bisher nur dann zugelassen, wenn der Fehler auf einen Irrtum zurückzuführen war. Irrtümlich ausgestellte Rechnungen lagen aus der Sicht der Finanzbehörde etwa vor, wenn auf der Faktura eine falsche Adresse aufschien oder bei einer Vorausrechnung ein Leistungsaustausch aus nicht vorhersehbaren Gründen in der Folge unterblieben ist. Rechnungsberichtung auch bei missbräuchlicher Rechnungsausstellung Infolge der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) muss die Finanzverwaltung nunmehr eine Rechnungsberichtung auch bei missbräuchlicher Rechnungsausstellung akzeptieren. Voraussetzung ist aber, dass der Rechnungsempfänger keinen Vorsteuerabzug geltend gemacht bzw. die Vorsteuer wieder zur Gänze zurückbezahlt hat. Es darf der Finanzverwaltung also kein Schaden entstehen. Neue Rechnungsmerkmale beachten Wie berichtet, müssen seit Anfang dieses Jahres alle Rechnungen vier neue Merkmale (Fortlaufende Nummer, UID, Steuersatz, Datum) enthalten. Wird daher eine Rechnung unter Verwendung derselben Rechnungsnummer berichtigt, so muss darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine berichtigte Rechnung handelt. Wird hingegen eine neue Rechnungsnummer verwendet, muss zumindest auf die ursprüngliche Rechnung und deren Nummer verwiesen werden.