Berufliche Reisen: Was sagt die Finanz dazu?

Studienreisen etwa sind nur dann abzugsfähig, wenn diese „nahezu ausschließlich“ betrieblich bedingt sind. Dies ist etwa dann der Fall, wenn Planung und Durchführung der Reise von einer lehrgangsmäßigen Organisation durchgeführt werden. Die erworbenen Kenntnisse der Studienreise müssen auch im Unternehmen konkret angewendet werden können. Es muss sich also um ein ganz spezielles Reiseprogramm handeln. Auch das Verhältnis des Rahmenprogramms einer solchen Reise zur normalerweise verfügbaren Freizeit während der Berufsausübung darf nicht in einem Missverhältnis stehen. Wo also mehr gefeiert wird, als gearbeitet, dort wird sich der Fiskus querlegen. Mischprogramm Bei sogenannten „Mischprogrammen“ handelt es sich um beruflich veranlasste Reisen mit einer privaten Mitveranlassung. Prekär wird die Situation für den Steuerpflichtigen dann, wenn eine betrieblich veranlasste Reise aus privaten Gründen verlängert wird; wenn etwa an einen Kongress noch ein paar Tage Erholungsurlaub „angehängt“ werden. In derartigen Fällen kennt die Finanz nämlich kein Pardon: Die gesamten Reiseaufwendungen werden steuerlich nicht anerkannt. Nicht einmal die beruflich veranlassten Aufwendungen der Reise können aufgrund des „Aufteilungsverbotes“ als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Eine solche Situation sollten Sie als gut informierter Steuerzahler also meiden wie der Teufel das Weihwasser. Zumal berufliche Reisen ja ohnehin schon ganz schön ins Geld gehen können. Reisebegleitung durch den Ehepartner Wenn Sie mit Ihrem Ehepartner gemeinsam an einem Fachkongress teilnehmen, so sind die Aufwendungen für Ihren Partner steuerlich absetzbar, wenn dieser in Ihrem Betrieb beschäftigt ist und auf diesem Kongress auch ihrem Partner entsprechendes Wissen vermittelt wird. Ist Ihr Ehepartner aber nicht in Ihrem Unternehmen beschäftigt, so können 50 % der angefallenen Hotelkosten nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden. Passen Sie also gut auf, wenn Sie eine solche „berufliche Reise“ planen.