Seit dem 1. April 2002 gilt nämlich im Umsatzsteuerrecht eine einheitliche Regelung. Danach wird die Umsatzsteuer für Busfahrten durch Österreich von ausländischen Busunternehmern ausschließlich vom Finanzamt Graz-Stadt erhoben. Die bisher an der Grenze von Zollbeamten erhobene Umsatzsteuer ist daher nicht mehr abzuführen. Allerdings sind die Befreiungen für Busunternehmer aus zahlreichen Staaten entfallen. Bei der Beförderung von Personen durch Österreich ist das anteilige Entgelt (das auf den österreichischen Teil der Strecke entfällt) im Rahmen einer Veranlagung zu versteuern. Der Umsatzsteuersatz beträgt 10 %. Die Vorsteuern können – wie üblich – über die Umsatzsteuervoranmeldungen geltend werden. Pauschalierungsmöglichkeit bei geringeren Umsätzen Ausländische Busunternehmer, deren Umsätze in Österreich € 22.000 pro Jahr nicht übersteigen, können für ihre Umsätze aus der grenzüberschreitenden Personenbeförderung mit in Österreich nicht zugelassenen Bussen die abziehbaren Vorsteuern mit 10 % der Umsätze berechnen. Dies gilt aber nur für den Gelegenheitsverkehr und nicht für den Linienverkehr. Voraussetzung dafür ist, dass der ausländische Busunternehmer keine Rechnungen mit Ausweis von österreichischer Umsatzsteuer stellt. Letztendlich bedeutet das, dass ausländische Unternehmer keine Umsatzsteuer bezahlen müssen, weil die zu zahlende Umsatzsteuer der abzugsfähigen Vorsteuer entspricht. Falls der ausländische Busunternehmer von der Pauschalierungsmöglichkeit Gebrauch macht, muss er auch keine Aufzeichnungen führen. Beispiel: Der deutsche Busunternehmer A verrechnet für die Fahrt von München nach Wien (insgesamt 450 km) € 300 netto. Dabei entfallen 150 km auf die Strecke in Deutschland und 300 km auf die Strecke in Österreich. Auf die in Österreich zurückgelegte Strecke entfallen somit € 200 netto. Bei Anwendung der Pauschalierung beträgt die zu entrichtende Umsatzsteuer € 20, die pauschalierte Vorsteuer ebenfalls € 20. Der Busunternehmer hat somit keine Zahlungen zu leisten. Er verliert dabei aber die Möglichkeit; weitere tatsächlich angefallene Vorsteuern im Erstattungsverfahren geltend zu machen. Falls die tatsächlichen Vorsteuern höher sind als die zu leistende Umsatzsteuer, kann der Busunternehmer daher eine normale Veranlagung der Umsätze verlangen. Dieser Fall kann etwa eintreten, wenn in Österreich eine größere Busreparatur erforderlich wird.