Besteuerung ausländischer -Dividenden war EU-widrig!

Der österreichische Gesetzgeber hatte diese Entscheidung wohl erwartet; denn bereits durch die erste Etappe der Steuerreform wurden ausländische Kapitalerträge, die ab 1.4.2003 zufließen, den inländischen Kapitalerträgen gleichgestellt. Sie werden nur mehr mit einem Sondersteuersatz von 25 % (statt maximal 50 %) besteuert. Alternativ dazu kann die Tarifbesteuerung sämtlicher in- und ausländischer Kapitalerträge mit dem Hälftesteuersatz vorgenommen werden. Begünstigt durch diese Gesetzesänderung sind vor allem ausländische Dividenden, Zinsen aus ausländischen Bankguthaben, Zinsen aus Forderungswertpapieren, die sich auf einem Auslandsdepot befinden, sowie Erträge aus Auslandsfonds. Das gegenständliche Urteil hat daher nur auf Einkünfte Auswirkung, die vor dem 1.4.2003 zugeflossen sind. Wie können Sie nun vom EuGH-Urteil steuerlich profitieren? Für Jahre, für die noch kein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt, kann die Steuerherabsetzung durch einen formlosen Antrag verlangt werden. Liegt bereits ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vor, können wir für Sie einen Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides stellen. Ein solcher Antrag muss aber innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist gestellt werden, wobei die Frist ab der Zustellung des (aufzuhebenden) Einkommensteuerbescheides zu laufen beginnt. Das EuGH-Urteil bezieht sich lediglich auf Kapitalerträge aus anderen EU-Mitgliedstaaten. Welche Auswirkungen das EuGH-Urteil auf Kapitalerträge aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten hat, ist derzeit noch offen. Wir werden Sie aber am Laufenden halten und unterstützen Sie gerne bei der steueroptimalen Umsetzung des EuGH-Urteils.