Besteuerung mit dem halben Durchschnittsteuersatz

Dabei ist es egal, ob dieser Gewinn aus einem Betrieb der natürlichen Person oder aus einem Anteil an einer Personengesellschaft (OHG, OEG, KG, KEG, GesbR, atypische Stille) stammt. Zu beachten ist aber, dass der Gesetzgeber für die begünstigte Besteuerung einige Beschränkungen vorsieht:

  • 100.000,- € Grenze pro Betrieb und Personengesellschaft
  • Eigenkapitalzuwachs pro Betrieb und Anteil an der Personengesellschaft
  • Horizontaler Verlustausgleich beim Steuerpflichtigen
  • Vertikaler Verlustausgleich beim Steuerpflichtigen
  • 100.000,- € Grenze pro Steuerpflichtigen

€ 100.000-Grenze pro Betrieb Der Steuerpflichtige darf maximal € 100.000 des nicht entnommenen Gewinnes pro begünstigten Betrieb dem halben Durchschnittssteuersatz unterwerfen. Hält der Steuerpflichtige einen Anteil an einer Personengesellschaft, so steht nur ein aliquoter Teil zu. Beispiel: Dem Gesellschafter werden 30% des Gewinnes an der Personengesellschaft zugewiesen. Er darf maximal 30.000,- € begünstigt besteuern. Eigenkapitalzuwachs Es darf für den Betrieb oder Anteil an der Personengesellschaft maximal der Eigenkapitalzuwachs begünstigt besteuert werden. Die Formel lautet: Gewinn des begünstigten Betriebes oder Anteil an der Personengesellschaft plus betriebsnotwendige Einlagen minus Entnahmen = vorläufiger Eigenkapitalzuwachs 2004. Vorläufiger Eigenkapitalzuwachs 2004 minus eventueller Eigenkapitalabfall aus dem Jahr 2003 = Eigenkapitalzuwachs 2004. Horizontaler Verlustausgleich Es darf maximal so viel vom Gewinn des begünstigten Betriebes begünstigt besteuert werden, als nach dem horizontalen Verlustausgleich noch verbleibt. Beispiel: Der Steuerpflichtige hat einen Gewinn von € 100.000 aus einem begünstigten Gewerbebetrieb. Aus einem zweiten Gewerbebetrieb hat er einen Verlust von € 90.000. Es dürfen maximal € 10.000 begünstigt besteuert werden. Vertikaler Verlustausgleich Es darf maximal so viel vom Gewinn des begünstigten Betriebes begünstigt besteuert werden, als nach dem vertikalen Verlustausgleich noch verbleibt. Beispiel: Der Steuerpflichtige hat einen Gewinn von € 100.000 aus einem begünstigten Gewerbebetrieb. Aus Vermietung und Verpachtung hat er Verluste von € 90.000. Es dürfen maximal € 10.000 begünstigt besteuert werden. € 100.000-Grenze pro Steuerpflichtigem Der Steuerpflichtige darf für sämtliche begünstigte Betriebe und Anteile an Personengesellschaften maximal € 100.000 des nicht entnommenen Gewinnes begünstigt besteuern. Um jenen Betrag, der mit dem Halbsatz besteuert werden darf, zu ermitteln, bedarf es stets einer ganzheitlichen Betrachtung der Einkünfte. Innerhalb der oben beschriebenen Grenzen hat man das Wahlrecht, die Begünstigung nicht anzuwenden oder die Begünstigung bei den jeweiligen begünstigten Betrieben oder Anteilen an Personengesellschaften anzuwenden. Der begünstigt versteuerte Betrag ist dann dem Betrieb oder Anteil zuzuordnen. Kommt es bei diesem Betrieb oder Anteil in den nächsten 7 Jahren zu einem Eigenkapitalabfall, ist der begünstigt versteuerte Betrag mit dem halben Durchschnittssteuersatz nachzuversteuern. Wir helfen Ihnen bei der Inanspruchnahme der Begünstigung jedenfalls gerne weiter.