Um Mitarbeiter am Unternehmen zu beteiligen, können Betriebsangehörige sogenannte „Optionen“ erhalten. Diese Optionen berechtigen Arbeitnehmer innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, Aktien ihres Arbeitgebers zu erwerben. Optionen auf Aktien Die Einräumung solcher Optionen wird zunächst nicht besteuert. Die Besteuerung setzt erst bei der Ausübung der Option (durch Kauf der Aktie) ein. Sollte die Option innerhalb eines Jahres ab ihrer Einräumung ausgeübt werden, kommt es im Ausübungszeitpunkt zur Besteuerung. Steuerpflichtig ist dann der Wert der Aktien im Ausübungszeitpunkt abzüglich allfälliger Anschaffungskosten für die Option und den Aktienerwerb. Sollte der Unterschiedsbetrag erst später realisiert werden, vermindert sich der zu versteuernde Betrag – innerhalb eines Höchstbetrages von S 500.000,– um jährlich 10 %. Bestenfalls werden aber 50 % abgezogen. Die optimale Ermäßigung von 50 % wird also erreicht, wenn die Option erst nach Ablauf von fünf Jahren ab Einräumung ausgeübt wird. Mitarbeiterbeteiligungen werden ab 1.1.2001 zudem von der Sozialversicherungspflicht ausgenommen. Arbeitnehmerstiftung Eine andere Möglichkeit, Mitarbeiter am Erfolg des Unternehmens zu beteiligen, ist die Errichtung einer Arbeitnehmerstiftung. Zuwendungen aus einer Arbeitnehmerstiftung, die ausschließlich Anteile am Arbeitgeberunternehmen hält, werden im Ausmaß von höchstens S 20.000,– jährlich lohnsteuerfrei gestellt und lediglich der Kapitalertragsteuer von 25 % unterworfen.