Selbst wenn mehrere hundert Personen eingeladen werden und die Durchführung der Geburtstagsfeier im Stile eines professionellen Event-Marketings erfolgt, hat die Finanzverwaltung schon die Auffassung vertreten, dass solche Geburtstagsfeiern nicht betrieblich veranlasst sind. Auch wenn die Veranstaltung Beachtung in den regionalen Medien gefunden hat, war das der Finanz zu wenig. Die repräsentative Komponente war eben von „untergeordneter Bedeutung“. Eigentlich ist aber evident, dass so eine Veranstaltung der Werbung gedient hat. Schließlich gehen solche Veranstaltungen weit über das hinaus, was selbst bei im öffentlichen Leben stehenden Persönlichkeiten als Geburtstagsfeier üblich ist. Aber selbst der Verwaltungsgerichthof vertritt die Auffassung, dass bei Geburtstagsfesten die private Lebensführung des Unternehmers im Vordergrund steht. Ein Betriebsausgabenabzug ist daher nicht möglich. Auch Verwaltungsgerichtshof dagegen Auch wenn der Geburtstagsfeier eine Werbewirkung für den Betrieb des Unternehmers zugekommen sein sollte, insbesondere weil in den lokalen Medien über das Ereignis berichtet worden ist, bliebe die private Veranlassung im Vordergrund. Selbst wenn die Geburtstagsfeier zu einem Anstieg der Kunden des Unternehmers geführt hat, lässt der Verwaltungsgerichtshof den Abzug der Ausgaben von der Steuer nicht zu. Wenn Sie also eine größere Veranstaltung planen, um potentielle Kunden an zu locken, so sollten Sie diese nicht unter dem Aspekt eines runden Geburtstages des Firmenchefs propagieren.