Steuerabsetzbeträge und sonstige Bezüge

Der allgemeine Steuerabsetzbetrag pro Steuerpflichtigen wird auf 1.264 € jährlich erhöht. Derzeit beträgt er noch € 887 jährlich. Der erhöhte Absetzbetrag vermindert sich für alle Steuerpflichtigen gleichmäßig einschleifend für die Einkommensteile von

  • € 10.000 bis € 15.000 um € 375
  • € 15.000 bis € 21.800 um € 272
  • € 21.800 bis € 35.511 um € 617.

Dadurch, dass die Einschleifgrenze für Einkommen unter € 10.000 entfällt, werden Bruttojahresbezüge bei Arbeitnehmern und Angestellten bis zu € 14.500 steuerfrei sein. Bei Pensionisten entspricht dies einem Bruttojahresbezug von € 12.362. Freigrenze für sonstige Bezüge erhöht Auch die Freigrenze für sonstige Bezüge wurde erhöht. Die Besteuerung der sonstigen Bezüge unterbleibt nunmehr, wenn das Jahressechstel € 1.900 (bisher € 1.680) beträgt. Der Steuervorteil beträgt durch die Erhöhung der Freigrenze bei den sonstigen Bezügen pro Steuerpflichtigen bis zu € 66 pro Jahr. Der Steuervorteil aufgrund der Erhöhung des allgemeinen Steuerabsetzbetrages und der Änderung der Einschleifregelungen beträgt für

  • Arbeitnehmer ohne Alleinverdienerabsetzbetrag bis zu € 474, für solche mit Alleinverdienerabsetzbetrag bis zu € 287.
  • Selbständige ohne Alleinverdienerabsetzbetrag bis zu € 570, für Selbständige mit Alleinverdienerabsetzbetrag bis zu € 507.
  • Pensionisten ohne Alleinverdienerabsetzbetrag bis zu € 423, für Pensionisten mit Alleinverdienerabsetzbetrag bis zu € 296 €.