Betriebspensionen auf Pensionskassen übertragen

Gerade Dienstnehmer in größeren Firmen haben des öfteren Anspruch auf eine zukünftige Betriebspension, die auf einer direkten Leistungszusage ihres Dienstgebers beruht. Die Pensionsregelung wird dabei in Einzelverträgen oder Verträgen mit dem Betriebsrat abgeschlossen. Im Rahmen der direkten Leistungszusage wird während der Aktivzeit des Mitarbeiters durch die jährliche Zuführung zur Pensionsrückstellung ein buchmäßiger, nicht aber ein liquiditätsmäßiger Aufwand erzielt. Mit anderen Worten: Gezahlt wird erst mit Pensionsantritt des Mitarbeiters. Aus steuerlicher Sicht ist eine Pensionsrückstellung nach versicherungsmathematischen Regeln zu bilden. Der Rechnungszinsfuss beträgt dabei 6 %. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Pensionsrückstellung durch Wertpapiere zu decken ist. Unangenehmer Passivposten in der Bilanz? Für Unternehmern ist die direkte Leistungszusage – insbesondere in schwierigen Zeiten – nicht angenehm, da sie als Passivposten das Bilanzbild verschlechtert. Der Wunsch, auf eine Pensionskassenregelung umzusteigen, ist also nahe liegend. Die Aufwendungen für die Pensionskassen sind nämlich – wenn sie dem Betriebspensionsgesetz entsprechen – beim Arbeitgeber im Jahr der Zahlung als Betriebsausgabe zu erfassen. Die steuerliche Anerkennung der Ausgaben ist dabei an folgende Voraussetzungen gebunden:

  • Die Zusagen dürfen 80 % des letzten laufenden Aktivbezuges nicht übersteigen. Das Überschreiten der Grenze ist unbeachtlich, wenn es auf eine Verminderung des Arbeitslohnes aus wirtschaftlich beachtlichen Gründen in den letzten Aktivitätsjahren zurückzuführen ist.
  • Bei leistungsorientierten Zusagen in Veranlagungs- und Risikogemeinschaften dürfen die Beiträge 10 % der Lohn- und Gehaltssumme der Anwartschaftsberechtigten nicht übersteigen.

Der Umstieg von einer direkten Leistungszusage auf eine Pensionskasse ist sogar steuerlich begünstigt. Anlässlich der Übertragung der Betriebspension auf die Pensionskasse findet nämlich die so genannte „10%-Regelung“ keine Anwendung. Das Deckungserfordernis (also jener Betrag, welcher der Pensionskasse über 10 Jahre verteilt zu überweisen ist) ist anlässlich der Übertragung zu passivieren. Der Unterschiedbetrag zwischen der Pensionsrückstellung und dem Deckungserfordernis wird aktiviert und gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abgesetzt. Erfolgreiche Bilanzkosmetik Nach Ablauf der Zehnjahresfrist ist der unerwünschte Passivposten aus der Bilanz verschwunden und die Bilanzkosmetik erfolgreich abgeschlossen. Ein weiterer Vorteil aus der Übertragung liegt darin, dass das Unternehmen nicht mit zukünftigen Pensionszahlungen an die Dienstnehmer belastet ist, da die zukünftige Vorsorge die Pensionskasse trifft. Für den Dienstnehmer bedeutet die Übertragung keine Nachteile, da die von seinem Dienstgeber an die Pensionskasse übertragenen Beträge nicht lohnsteuerpflichtig sind.