Betriebsübergabe – eine Sache für Profis

Bei Übergabe eines Betriebes muss zunächst festgestellt werden, ob der Betrieb entgeltlich oder unentgeltlich auf den Rechtsnachfolger übertragen wurde. Speziell dann, wenn die Übergabe zwischen Familienangehörigen vereinbart wird. Beträgt die Summe aller Gegenleistungen nämlich weniger als 50% des Verkehrswertes des Betriebes, so nimmt die Finanz Unentgeltlichkeit an. Beträgt der Gegenwert bis zu 75% des Verkehrswertes, ist jedoch der Wille der Vertragspartner entscheidend. Es ist daher ratsam, in den Übergabeverträgen eine entsprechende Präambel aufzunehmen, die diesbezüglich Klarheit schafft. Für den Wert des Unternehmens ist jedenfalls der tatsächliche Wert und nicht der Einheitswert maßgeblich. Freibetrag bei entgeltlicher Übergabe Für unentgeltliche Betriebsübergaben gibt es einen Freibetrag von € 363.364. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit dieser Freibetrag zusteht:

  • Der Übergeber muss das 55. Lebensjahr vollendet haben oder erwerbsunfähig sein
  • Der Erwerber muss eine natürliche Person sein
  • Das übertragene Vermögen muss ein Betrieb, Teilbetrieb oder Kapitalanteil sein und zumindest 25% des Unternehmens ausmachen.

Sparbücher bis 30.6.2002 noch steuerbefreit Der Übernehmer muss den übertragenen Betrieb zumindest fünf Jahre behalten, um die Steuerbegünstigung lukrieren zu können. Wird das begünstigt erworbene Vermögen innerhalb von fünf Jahren übertragen oder aufgegeben, erfolgt nämlich eine Nachversteuerung. Wenn die Weitergabe selbst begünstigt oder eine Maßnahme im Sinne des Umgründungssteuergesetzes ist, kann jedoch von der Behaltefrist abgesehen werden. Bei direkter Übergabe eines Sparbuches besteht übrigens noch eine Steuerbefreiung bis 30.06.2002! Darlehensvertrag und Anzeigepflicht bei der Versicherung Für den Vertragsübergang bedarf es der Mitwirkung des Übergebers, des Übernehmers und des Gläubigers (= Bank). Da es deshalb zu einer Neufassung des Darlehensvertrages kommt, unterliegt dieser Vertrag (wieder) der Darlehensgebühr von 0,8 % der Darlehenssumme. Werden versicherte Sachen wie etwa Betriebsgebäude ins Eigentum übertragen so tritt der neue Eigentümer in den Versicherungsvertrag ein. Allerdings haben sowohl der Rechtsnachfolger als auch die Versicherungsgesellschaft ein Kündigungsrecht binnen eines Monats ab Erwerb. Dies ist auch in Zusammenhang mit der für die Versicherten bestehende Anzeigepflicht zu sehen. Erfolgt diese Anzeige nicht, wird der Versicherer von seiner Leistungspflicht freigestellt! Droht bei Pacht- oder Mietverträgen eine Erhöhung des Entgeltes, dann sollten Sie bereits vor der Übertragung eine vertragliche Vereinbarung mit dem Vermieter treffen, oder eine gerichtliche Feststellung des angemessenen Mietzinses begehren.