Stellt ein Dienstgeber eine Person ein, die mindestens 50 Jahre alt ist, dann entfällt der Dienstgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung. Diese Regelung gilt nicht, wenn die Person bereits beim Arbeitgeber vollversichert beschäftigt war, innerhalb eines Konzerns wechselt oder das Dienstverhältnis für maximal einen Monat eingegangen wird. Andererseits hat der Arbeitgeber für den Fall, dass er Dienstverhältnisse mit Dienstnehmern, die bereits mindestens 50 Jahre alt sind und deren Dienstverhältnis mindestens 10 Jahre gedauert hat, auflöst, einen einmaligen Betrag zu bezahlen. Ausnahme Hat etwa der Dienstnehmer selbst gekündigt, oder ist er unberechtigt vorzeitig ausgetreten, hat einen Anspruch auf eine Pension oder existiert eine Wiedereinstellungszusage/-vereinbarung, dann entfällt die „Bestrafung“ des Arbeitgebers durch Zahlung eines Geldbetrages. Entgegen verbreiteter Meinung löst aber auch die einvernehmliche Lösung des Arbeitsverhältnisses die Maluspflicht aus! Neue Berechnung des Malusbetrages Die Voraussetzungen unter denen der Malus zu bezahlen ist, sind weiterhin die gleichen. Die Berechnung hat sich jedoch entscheidend geändert. Ab 1.1.2004 ist bei Dienstverhältnisbeendigungen unter oben genannten Voraussetzungen der Malus wie folgt zu ermitteln: Als Beitragsgrundlage dient das Gehalt einschließlich anteiliger Sonderzahlungen bis zur Höchstbeitragsgrundlage. Von diesem Betrag sind 20% als Malusgrundbetrag zu bezahlen. Mit dem Alter des Dienstnehmers erhöht sich dieser Betrag mit jedem weiteren vollendeten (Lebens)vierteljahr um weitere 15%. Die betragliche Obergrenze liegt bei 260% der Beitragsgrundlage. Ab dem 56. Lebensjahr vermindert sich der Grundbetrag wieder um jeweils 15% pro (Lebens)vierteljahr. Hier gibt es eine Untergrenze: der Malus beträgt mindestens 80%. Zusätzlich wird die Dauer der Betriebszugehörigkeit berücksichtigt. Jedes vollendete Dienstjahr, das über 10 Dienstjahren liegt, wird mit weiteren 2% bestraft – maximal jedoch 30%.