Darlehen an einen GmbH-Gesellschafter

Der Grund dafür liegt darin, dass die Ertragsteuerbelastung bei Kapitalgesellschaften zweigeteilt ist: zur Körperschaftsteuer der GmbH von 25% kommt die Kapitalertragsteuer von 25% für die Ausschüttung an die Gesellschafter. Bei einem Einzelunternehmer steht dieser zweifachen Steuerbelastung die Einkommensteuer von bis zu 50% gegenüber. Trennung zwischen GmbH und Gesellschafter Damit die Gewinne der GmbH nicht an den Gesellschafter fließen ohne auch mit der Kapitalertragsteuer belastet zu werden, werden Rechtsgeschäfte zwischen GmbH und Gesellschafter nur dann anerkannt, wenn sie einem „Fremdvergleich“ standhalten. Demnach sind etwa Darlehensgewährungen an Gesellschafter daher nur dann auch für steuerliche Verhältnisse anzuerkennen, wenn sie hinsichtlich

  • Darlehenshöhe,
  • Laufzeit,
  • Rückzahlungsmodalitäten und
  • Verzinsung

fremdüblich ausgestaltet sind und in Form eines schriftlichen Vertrages festgehalten werden. „Fremdüblich bedeutet, dass eine solche Darlehensvereinbarung auch zwischen fremden Dritten zu solchen Bedingungen vereinbart würde. Das wäre etwa dann nicht der Fall, wenn nur bei entsprechender Sicherheitenleistung (die der Gesellschafter nicht erbringt) oder mangels Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers der Darlehensvertrag mit einem Dritten gar nicht zustande gekommen wäre. Wertberichtigung der Darlehensforderung Zu beachten ist, dass eine verdeckte Ausschüttung nicht nur in Höhe eventuell nicht oder zu niedrig verrechneter Zinsen, sondern oftmals in Höhe des gesamten Darlehensbetrages vorliegen kann. In diesem Fall unterliegt der Auszahlungsbetrag einschließlich nicht verrechneter Zinsen der Kapitalertragsteuer von 25%. Auf Ebene der Gesellschaft kann eine verdeckte Ausschüttung zum Ansatz entgangener Zinserträge führen. Darüber hinaus könnte auch eine Wertberichtigung der Darlehensforderung gegenüber dem Gesellschafter aus steuerlicher Sicht nicht anerkannt werden. Um diese Probleme zu vermeiden, sollte ein Darlehensvertrag an den GmbH Gesellschafter daher grundsätzlich schriftlich und fremdüblich ausgestaltet werden. In vielen Fällen wird dabei aber auch Darlehensgebühr anfallen.