Solche Arbeitsverhältnisse müssen bei der Gebietskrankenkasse angemeldet werden; auch Lohnabgaben wären zu entrichten. Die Schwarzarbeit treibt in diesem Bereich jedoch Blüten. Dem soll das Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG) nun entgegenwirken. Es ist für Dienstverhältnisse ab 1.1.2006 für einfache haushaltstypische Tätigkeiten anwendbar. Etwa für die Reinigung von Wohnung, Wäsche und Geschirr, das Herbeischaffen von Lebensmitteln, für Gartenarbeiten oder die Beaufsichtigung von Kindern. Nicht erfasst sind Tätigkeiten, die eine spezielle Ausbildung erfordern, wie Alten-, Kranken- und Kinderbetreuung. Die Beschäftigung darf dabei nicht mehr als einen Monat dauern – in der Praxis werden hier neue Vereinbarungen von Woche zu Woche abgeschlossen werden. Auch das Entgelt darf die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von € 323,46 pro Monat nicht übersteigen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so muss das Dienstverhältnis nicht angemeldet werden, wenn das Entgelt in Form von Dienstleistungsschecks entrichtet wird. Pflichten des Arbeitgebers Diese Dienstleistungsschecks (DLS) erwirbt der Dienstgeber etwa in Trafiken oder Postämtern. Der Wert eines DLS wird sich an den kollektivvertraglichen Mindestlohn pro Stunde für Hausgehilfen (inklusive einer Abgeltung für Urlaub und Sonderzahlungen) orientieren. Diesen Wert erhält der Dienstnehmer, wenn er den DLS bei der Gebietskrankenkasse einreicht. Der Preis des DLS wird etwas über dessen Wert liegen, womit ein Unfallversicherungsbeitrag und eine Verwaltungsabgabe durch den Dienstgeber bezahlt werden. Der DLS muss Name und Sozialversicherungsnummer von Arbeitgeber und Arbeitnehmer enthalten, sowie den Beschäftigungstag. Bei erstmaliger Beschäftigung muss für die GKK ein Beiblatt ausgefüllt werden, das Name, Adresse, E-Mail-Adresse und Telefonnummer enthält. Der Arbeitgeber muss den DLS dem Arbeitnehmer sofort nach Beendigung der Leistung im Wert des Mindestlohns (um diesen zu ermitteln, wird es Infostellen geben) übergeben. Beschäftigt der Arbeitgeber mehrere Arbeitnehmer und überschreitet das Entgelt die 1 ½fache Geringfügigkeitsgrenze, so muss er die Dienstgeberabgabe entrichten. Arbeitsberechtigung prüfen Der Arbeitgeber hat die Arbeitsberechtigung des Arbeitnehmers in Österreich zu prüfen. Diese Verpflichtung sollte ernst genommen werden, denn die Gebietskrankenkasse (GKK) übermittelt bei Einlösen des DLS Daten an das Arbeitsmarktservice, das die Arbeitsberechtigung kontrolliert. Bei erstmaligem Zuwiderhandeln erfolgt zunächst nur eine Ermahnung. Der Arbeitnehmer soll die DLS bis zum Ende des dem Beschäftigungstag folgenden Monats bei der GKK einreichen. Er bekommt das Geld von der GKK auf sein Konto oder durch Postanweisung ausbezahlt. Bleibt der Arbeitnehmer mit dem Entgelt unter der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze, so ist er nur in der Unfallversicherung versichert. Bei Überschreiten der Grenze ist er auch in der Kranken- und Pensionsversicherung versichert, er muss dann monatlich Beiträge zahlen. Eine Option in die Kranken- und Pensionsversicherung ist möglich. Achtung Bezieht der Arbeitnehmer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, ist auch die Erwerbstätigkeit, die durch DLS abgegolten wurde, zu melden. Wird die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, so steht am Beschäftigungstag keine Arbeitslosenunterstützung zu. Die durch DLS bezogenen Entgelte sind Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit und müssen auch versteuert werden. Die GKK behält zwar keine Lohnsteuer ein, sie übermittelt jedoch dem für den Dienstnehmer zuständigen Finanzamt bis 31.1. einen Lohnzettel. Beträgt das Einkommen des Arbeitnehmers pro Jahr mehr als die Besteuerungsgrenze von € 10.900, erfolgt eine (Pflicht-)Veranlagung und es kommt zu einer Einkommensteuernachzahlung. Da die Regelungen für Dienstleistungsschecks nicht gerade simpel sind, ist ernsthaft zu bezweifeln, ob sie gerade für derartige Beschäftigungsverhältnisse zahlreich in Anspruch genommen werden. Sollten Sie daran interessiert sein, eine Haushaltshilfe mit Dienstleistungsschecks zu entlohnen, stehen wir Ihnen jedenfalls hilfreich zur Hand.