Nur durch die Vorwegnahme der Erbfolge können Sie selbst Ihre Vermögensnachfolge und die Steuerhöhe planen. Nach Ihrem Tod ist die Gestaltungsmöglichkeit eingeschränkt und kompliziert. Kauf und Verkauf von Unternehmen Beim Verkauf Ihres Einzelunternehmens oder Ihrer OHG- (KG-)Anteile fallen bis zu 50 % Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn an. Der Steuersatz verringert sich auf die Hälfte, wenn Sie Ihren Betrieb wegen Erwerbsunfähigkeit nicht fortführen können oder das 60. Lebensjahr vollendet haben und die Pension antreten. Bei Anteilen an Kapitalgesellschaften fällt immer nur die halbe Einkommensteuer (25 %) an. Vorausgesetzt, Sie besitzen die Anteile schon mehr als ein Jahr! Sind Sie an der Kapitalgesellschaft mit weniger als 1 % beteiligt, ist nach Ablauf der einjährigen Frist der Veräußerungserlös sogar steuerfrei! Schenkung von Unternehmen Die Schenkungssteuer beträgt zwischen 2 % und 60 % des übertragenen Vermögens und hängt zudem vom Verwandtschaftsgrad ab. Je entfernter die Verwandtschaft, desto teurer die Schenkung. Achtung: Lebensgefährten gelten vor dem Gesetz als fremde Personen! Ist der Geschenkgeber älter als 55 Jahre oder erwerbsunfähig, steht ein Steuerfreibetrag von maximal 365.000 zu, wenn ein inländischer Betrieb, Mitunternehmeranteil (Anteil mindestens 25 %) oder Anteil an einer Kapitalgesellschaft (Anteil mindestens 25 %) übertragen wird. Tipp: Die Steueroptimierung darf Ihre persönliche Ideallösung nie unterlaufen, sondern bloß unterstützen. Im Vordergrund Ihrer Überlegungen muss immer das Beste für Ihren Betrieb stehen.