Im neuen System ist eine Reduzierung der Abfertigungsrückstellung und ein sukzessiver Abbau der Wertpapierdeckung für Altrückstellungen vorgesehen. Zudem ist eine steuerfreie Auflösung der Abfertigungsrückstellung auf das Kapitalkonto oder eine versteuerte Rücklage möglich, um den Umstieg vom alten auf das neue System attraktiver zu gestalten. Zusätzlich können Aufwendungen nach der Auflösung der Abfertigungsrückstellung über 5 Jahre als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Bestehende Altanwartschaften Für die bestehenden Altanwartschaften müssen dotierte Rückstellungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.Dezember 2002 enden, schrittweise gekürzt werden. Ab dem fünften Wirtschaftsjahr danach muss keine Wertpapierdeckung mehr vorhanden sein. Dadurch kommt es natürlich auch zu einer Verbesserung der finanziellen Situation des Unternehmens. Ausgenommen davon sind die Abfertigungsrückstellungen für Mitarbeiter, die das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben. Hier kann das bereits dotierte Ausmaß in Höhe von 60% der Abfertigungsansprüche beibehalten werden. Auflösung der Abfertigung ist steuerfrei Die Auflösung der Abfertigungsrückstellung kann auch unabhängig davon erfolgen, ob man sich letztendlich für das neue Abfertigungsmodell entscheidet oder nicht. Eine Rückgängigmachung der steuerfreien Auflösung ist nicht vorgesehen. Sollte es nach der Auflösung der Rückstellung zu einer Auszahlungsverpflichtung kommen, können die dabei anfallen Aufwendungen auf weitere 5 Jahre verteilt werden. Steueroptimale Gestaltungsvariante Für eine steueroptimale Gestaltungsvariante überträgt man die steuerliche Abfertigungsrückstellung auf das Kapitalkonto bzw. im Wirtschaftsjahr 2003 auf eine versteuerte Rücklage. Gleichzeitig sollten die Abfertigungsansprüche an eine Mitarbeitervorsorgekasse übertragen werden. In jedem Fall sollte eine Auflösung der steuerrechtlichen Abfertigungsrückstellung aufgrund des zusätzlichen Betriebsausgabenabzugs vorgenommen werden.