Neues System der Umsatzsteuer in der Baubranche

Unter Bauleistungen sind alle Leistungen zu verstehen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Der Begriff des Bauwerks ist dabei weit auszulegen und umfasst nicht nur Gebäude, sondern auch sämtliche mit dem Erdboden verbundene oder „infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen“. Dazu gehören Fenster und Türen sowie Bodenbeläge und Heizungsanlagen, aber auch Einrichtungsgegenstände, wenn sie mit einem Gebäude fest verbunden sind. Das sind etwa Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen, Gaststätteneinrichtungen oder Einbauküchen in Mietwohngebäuden. Planerische Leistungen und Wartungsarbeiten Ausschließlich planerische Leistungen (etwa von Statikern oder Architekten) sind nicht als Bauleistungen anzusehen. Das gilt auch für bloße Reinigungsarbeiten. Falls jedoch im Rahmen der Reinigungsarbeiten die zu reinigende Oberfläche verändert wird (etwa durch Abschleifen oder Abstrahlen), liegt eine Bauleistung vor. Reine Wartungsarbeiten an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken stellen keine Bauleistung dar, solange nicht Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden. Auch Materiallieferungen durch Baustoffhändler oder Baumärkte sind keine Bauleistungen. Haupt- und Nebenleistungen Werden im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mehrere Leistungen erbracht, bei denen es sich teilweise um Bauleistungen handelt, kommt es darauf an, welche Leistung im Vordergrund steht. Eine Bauleistung liegt insgesamt dann vor, wenn die Bauleistung als Hauptleistung anzusehen ist. Die Nebenleistung teilt jeweils das Schicksal der Hauptleistung. Auch die Überlassung von Arbeitskräften ist als Bauleistung anzusehen, wenn die überlassenen Arbeitskräfte für den Entleiher Bauleistungen erbringen. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Der Unternehmer, der die Bau(neben)leistung empfängt, hat in Form einer schriftlichen Bestätigung den Subunternehmer darauf hinzuweisen, dass die Umsatzsteuerschuld auf ihn übergeht. Der Subunternehmer hat dann eine Rechnung ohne Umsatzsteuer zu erstellen. Er muss in der Rechnung die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers angeben und auf dessen Steuerschuld hinzuweisen. Der Unternehmer, der die Bau(neben)leistung empfängt, hat die Umsatzsteuer in seine Umsatzsteuervoranmeldung aufzunehmen und in gleicher Höhe die Vorsteuer in Abzug bringen. Übergang der Steuerschuld Unterlässt er eine diesbezügliche Mitteilung und weist der Subunternehmer eine Umsatzsteuer auf der Rechnung aus, kommt es trotzdem zum Übergang der Steuerschuld. Der Subunternehmer hat die ausgewiesene Umsatzsteuer dann abzuführen. Der die Leistung empfangende Unternehmer darf sich diesen Betrag aber nicht als Vorsteuer abziehen. Im Fall der Istbesteuerung entsteht für die bei Leistungserbringung noch ausstehenden vereinbarten Entgeltsteile die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Leistung erbracht wird. Umsätze nach dem 30. 9. 2002 Die neuen Vorschriften sind auf Umsätze (Leistungen oder Teilleistungen) anzuwenden, die nach dem 30. 9. 2002 ausgeführt werden. Wurden für derartige Leistungen vor dem 1. Oktober 2002 Anzahlungen geleistet, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden. Es erfolgt dann also keine Rechnungsberichtigung. In einer für Umsätze nach dem 30. 9. 2002 ausgestellten Schlussrechnung sind die Nettobeträge auszuweisen. Der Nettobetrag der Anzahlung ist anzurechnen. Auch ein Unternehmer des Baunebengewerbes, der von einem anderen Unternehmer des Baunebengewerbes Leistungen empfängt fällt unter diese Regelungen. Wenn Sie Fragen rund um diese neuen Bestimmungen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.