Die begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne

Die Begünstigung ist nur für Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft anwendbar, nicht jedoch bei Freiberuflern wie etwa Ärzten, Rechtsanwälten, Notaren oder Zivilingenieuren. Hat der Steuerpflichtige mehrere begünstigte Betriebe oder Anteile an Personengesellschaften, so kann die Begünstigung mehrmals in Anspruch genommen werden. Bei jedem Betrieb jedoch nur bis zu maximal € 100.000. Bei einem Anteil an einer Personengesellschaft steht nur ein dem an den Gesellschafter zugewiesenen Gewinnanteil entsprechender aliquoter Teil dieser € 100.000 zu. Pro Veranlagungsjahr kann jeder Steuerpflichtige allerdings maximal € 100.000 begünstigt besteuern. Eigenkapitalzuwachs Der begünstigte nicht entnommene Gewinn ist für jeden Betrieb oder Anteil an einer Personengesellschaft gesondert nach einer bestimmten Formel zu berechnen: Laufender Gewinn (bei einem Verlust ist hier 0 einzusetzen) – Entnahmen + betriebsnotwendige Einlagen = Eigenkapitalzuwachs/-abfall Nur wenn die Berechnung dieser Formel einen positiven Wert ergibt, liegt ein Eigenkapitalzuwachs vor. Der Gewinn kann bis zur Höhe des Eigenkapitalzuwachses (Wahlrecht) begünstigt besteuert werden. Kommt unter dem Strich ein negativer Wert heraus, liegt ein „Eigenkapitalabfall“ vor. Sollte in den folgenden 7 Wirtschaftsjahren bei dem Betrieb oder Anteil an der Personengesellschaft ein Eigenkapitalabfall vorliegen, so muss der begünstigte Betrag mit dem halben Durchschnittssteuersatz nachversteuert werden. Dadurch wird in den Folgejahren die zweite Hälfte der Steuer eingehoben, wobei jedoch unterschiedliche Progressionsstufen zur Anwendung kommen. Dies kann für den Steuerpflichtigen Vor- oder Nachteile haben. Tipp: Planen Sie mit uns als Ihrem Steuerberater bereits zu Beginn des Wirtschaftsjahres Ihr Entnahmeverhalten. „Ungewollte“ Entnahmen können in der Regel nicht mehr durch Einlagen ausgeglichen werden und können zu erheblichen steuerlichen Nachteilen führen.